Arbeitsverträge rechtssicher beenden
Viele arbeitsrechtliche Kündigungen scheitern an den strengen formalen Voraussetzungen oder an einer unzulänglichen Begründung. Die Folge sind langwierige und kostenintensive Kündigungsschutzprozesse. Wer als Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen möchte, sollte auf Nummer sicher gehen und einen Anwalt die Kündigung formulieren lassen. Ein Anwalt für Kündigung und Arbeitsrecht kennt alle Feinheiten und erstellt eine rechtssichere Erklärung.
Die einseitige Beendigung des Arbeitsvertrages
Will ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigen, muss er das nicht begründen, muss jedoch die Kündigungsfrist beachten. Sofern der Arbeitsvertrag keine spezielle Regelung enthält, kann er unter Einhaltung einer Vierwochenfrist zum 15. des nächsten Monats oder zum Monatsende kündigen. Die Kündigungserklärung muss allerdings schriftlich erfolgen.
Arbeitgeber brauchen im Regelfall einen Kündigungsgrund. Nach dem Kündigungsschutzgesetz kommen verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe in Betracht. Für Kleinbetriebe gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, sodass eine Kündigung auch ohne Grund zulässig ist. Dennoch werden auch hier Anforderungen an eine Kündigung gestellt, sie darf nicht missbräuchlich oder treuwidrig sein.
Weiterhin sind Frist und Form zu beachten: Die Erklärung muss dem Arbeitnehmer schriftlich, das heißt in Papierform zugehen, mündliche Aussagen, Telefaxe oder E-Mails reichen nicht aus. Das Schriftstück muss die Originalunterschrift des Absenders tragen, auch eine Kopie des Schreibens genügt nicht. Am besten lassen Sie eine Kündigung mit Vollmacht vom Rechtsanwalt einreichen, damit Sie sicher sein können, dass alle Formalitäten gewahrt sind
Alternative: Aufhebungsvertrag
Mit beiderseitiger Zustimmung können die Parteien des Arbeitsvertrages einen Aufhebungsvertrag schließen, der die Gefahr späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen reduziert. Auch dieser Vertrag wird nur wirksam, wenn er schriftlich niedergelegt wird. Arbeitnehmer müssen beachten, dass ihnen durch die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitslosengeld entgehen können.
Ein Aufhebungsvertrag kann für einen Arbeitnehmer von Vorteil sein, wenn er bereits eine andere Stelle in Aussicht hat, aber durch die gesetzliche Kündigungsfrist noch an den bisherigen Arbeitgeber gebunden ist. Ein Arbeitgeber kann von der einverständlichen Aufhebung profitieren, wenn er unsicher ist, ob seine Kündigungsgründe ausreichen, und er durch Zahlung einer Abfindung ein gerichtliches Verfahren vermeiden möchte.
Wichtige Regelungen in einem Aufhebungsvertrag sind das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Bestimmungen über eine vereinbarte Abfindung, ausstehendes Gehalt und Resturlaub. Gegebenenfalls sind auch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge und die Erteilung eines Zeugnisses zu regeln.
Wenn ein Anwalt den Aufhebungsvertrag entwirft, können Sie sicher sein, dass er alle wichtigen Punkte enthält.
Die Änderungskündigung
Neue Aufgaben im Job, ein neuer Dienstort oder neue Festlegungen bei Arbeitsumfang und Arbeitszeit: Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einvernehmlich über die Änderungen eines Arbeitsvertrages einigen, kommt es in der Regel zu einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber. Oft ist diese sogar mit einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen verbunden.
Laut Kündigungsschutzgesetz spricht man von einer Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber kündigt – also eine Beendigungskündigung ausspricht – und gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung unter neuen Bedingungen anbietet.
Was tun bei einer Änderungskündigung?
Grundsätzlich bleiben in einen solchem Fall drei Möglichkeiten:
- Annahme des Angebots ohne Vorbehalte
- Ablehnung der Weiterbeschäftigung unter den neuen Bedingungen
- Annahme unter Vorbehalt mit oder ohne Änderungsschutzklage
Ein WKR – Anwalt erklärt, was bei diesen drei Möglichkeiten zu beachten ist:
- Eine vorbehaltlose Annahme des Angebots ist nur ratsam, wenn die neuen Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer insgesamt vorteilhaft sind oder der Arbeitnehmer sich nicht vor dem Arbeitsgericht streiten möchte bzw. dort nur geringe Chancen bestehen, die Kündigung komplett aufzuheben. Willigt der Arbeitnehmer ein, wird die Beschäftigung im Unternehmen unter den neuen Bedingungen fortgesetzt. Wichtig: Ob die Änderungskündigung auch rechtmäßig war, kann man dann gerichtlich nicht mehr überprüfen. Als Zustimmung gilt auch, wenn der Beschäftigte nicht reagiert und die im Änderungsangebot beschriebene Arbeit unter den neuen Bedingungen aufnimmt.
- Wer mit dem Angebot in der Änderungskündigung nicht einverstanden ist und diese ablehnt, verliert unter Umständen seinen Arbeitsplatz, da die Änderungskündigung bei Nichtannahme der neuen Vertragsbedingungen einer normalen Kündigung entspricht. In diesem Fall bleibt dem Arbeitnehmer nur der gerichtliche Weg gegen die Kündigung. Verliert aber der Arbeitnehmer diesen Prozess vor dem Arbeitsgericht, ist er seinen Job los.
- Stimmt der Arbeitnehmer dem Angebot unter Vorbehalt zu, besteht die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich zu überprüfen. Der Vorteil: In diesem Fall wird nicht über das Ende der Beschäftigung gestritten. Hier geht ausschließlich darum, ob die Änderungen rechtmäßig sind. Im Ergebnis wird aber nur entschieden, ob das Arbeitsverhältnis zu den alten oder den neuen Konditionen weiter besteht. Der Arbeitnehmer behält in jedem Fall seinen Job.
Die WKR rät Arbeitnehmern, die von einer Änderungskündigung betroffen sind, grundsätzlich zur letzten Variante. Allerdings sollte man sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Sind nämlich, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Fristen abgelaufen, ist eine Annahme unter Vorbehalt und die gleichzeitige Überprüfung durch das zuständige Arbeitsgericht nicht mehr möglich.
Ob Sie einen Rechtsanwalt mit einer Kündigung beauftragen möchten, einen Aufhebungsvertrag planen oder Fragen zu sonstigen Themen aus dem arbeitsrechtlichen Bereich haben, wenden Sie sich jederzeit an unsere Experten.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
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