Ist das Coronavirus ein Kündigungsgrund?

Auch wenn die Corona-Pandemie für viele Betriebe existenzbedrohend ist, kann das Virus allein keine Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber müssen sich weiterhin an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Kündigungen sind nach dem Kündigungsschutzgesetz nur aus drei Arten von Gründen möglich: verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten. Dieses Gesetz schützt alle Mitarbeiter in Unternehmen, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, wenn ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. 

Betriebsbedingte Kündigung wegen der Coronapandemie

Ist der Arbeitgeber aufgrund der Krise zum Personalabbau gezwungen, kann eine betriebsbedingte Kündigung zwar gerechtfertigt sein. Dann muss der Unternehmer jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass die Kündigung als letztes Mittel notwendig ist. Vorab ist er verpflichtet, alle anderen erfolgversprechenden Maßnahmen einzuleiten. Dazu gehören zum Beispiel Kurzarbeit, eine Änderungskündigung mit herabgesetzter Stundenzahl und der Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz. Außerdem ist zu prüfen, ob wegen der Coronakrise staatliche Hilfen beantragt werden können, die die Unternehmenssituation wieder entspannen können. 

Arbeitgeber muss Sozialauswahl treffen

Falls kein Weg am Stellenabbau vorbei führt, muss der Arbeitgeber dennoch einen plausiblen Grund dafür nennen, warum ausgerechnet dieser Arbeitsplatz entfallen muss. Darüber hinaus muss er eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet, dass er die persönlichen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie dessen Alter und mögliche Beeinträchtigungen durch eine Behinderung zu berücksichtigen hat. Schwangere und Frauen, die während der letzten vier Monate entbunden haben, genießen nach dem Mutterschutzgesetz einen Sonderstatus und dürfen in dieser Zeit nicht gekündigt werden. 

Ist die Kündigung wegen einer Covid-Erkrankung zulässig

Auch wenn ein Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt oder sich in Quarantäne begeben muss, darf der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen. Zwar kann eine lang andauernde Krankheit eine personenbedingte Kündigung begründen, aber nur bei ungünstiger Zukunftsprognose. Der Arbeitnehmer müsste bereits wegen der Erkrankung mindestens sechs Wochen ausgefallen sein, und es müssten künftig weitere Abwesenheitszeiten zu erwarten sein. Beim Coronavirus dauert der Heilungsprozess aber nur einige Wochen, und Rückfälle in der Zukunft sind unwahrscheinlich. Erst recht kann eine zweiwöchige Quarantänezeit keine Kündigung rechtfertigen. 

Lassen Sie jede Kündigung überprüfen

Wenn Ihnen wegen der Coronakrise gekündigt wurde, sollten Sie sich sofort rechtlich beraten lassen. Gegen eine unwirksame Kündigung können Sie mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht klagen und entweder Ihren Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung bekommen, die Sie angemessen für den Verlust entschädigt.

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