Die Corona-Krise zwingt zahlreiche Betriebe zur Kurzarbeit, viele Arbeitgeber versenden sogar fristlose Kündigungen. Aber das Virus setzt die geltenden gesetzlichen Regeln zum Kündigungsschutz nicht außer Kraft.
Auch in der aktuellen Situation überprüfen die Gerichte jede einzelne Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit. Arbeitgeber können nur wirksam kündigen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.
Fristlose Kündigungen meist unwirksam
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist stets nur im Ausnahmefall zulässig. Sie setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Das könnte zum Beispiel anzunehmen sein, wenn ein Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleibt. Meistens wäre aber bei einer solchen Arbeitsverweigerung eine vorherige Abmahnung erforderlich. Falls Sie als Arbeitnehmer zu Hause bleiben möchten, prüfen Sie zunächst, ob Sie nach einem geltenden Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag berechtigt sind, im Homeoffice zu arbeiten. Wenn nicht, fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er mit Heimarbeit einverstanden ist.
Ordentliche Kündigung muss regelmäßig begründet werden
Auch wenn ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aussprechen möchte, muss er einen Grund nachweisen können, sofern das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Die Gründe können im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen oder betrieblich veranlasst sein. Bestimmte Personengruppen können nicht entlassen werden, so gilt für Schwangere und Gebärende bis zum vierten Monat nach der Entbindung eine Schonzeit nach dem Mutterschutzgesetz. Mitglieder des Betriebsrates und schwerbehinderte Menschen können nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden.
Liegt ein Kündigungsgrund vor?
Eine personenbedingte Kündigung ist in der Corona-Krise unter den gleichen Bedingungen erlaubt wie sonst. Zulässig wäre sie höchstens, wenn ein Mitarbeiter in der Vergangenheit über sechs Wochen erkrankt war und in Zukunft mit weiteren Fehlzeiten zu rechnen wäre. Eine Infektion mit dem Coronavirus erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen reicht ein pauschaler Hinweis auf die Corona-Krise nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Einzelfall belegen, warum die wirtschaftliche Situation ihn zum Personalabbau zwingt, obwohl er keine Alternative unversucht gelassen hat. Falls eine Entlassung tatsächlich unumgänglich ist, muss er weiterhin die getroffene Sozialauswahl darlegen können.
Was ist nach einer Kündigung zu tun?
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und reichen Sie mit dessen Hilfe Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Eine rechtliche Überprüfung lohnt sich immer, da die meisten derzeit ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Auch wenn Sie kein Interesse daran haben, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, können Sie im Wege des Klageverfahrens eine angemessene Abfindung durchsetzen.