Kein Unterschied zwischen spanabhebenden und zerpanenden Maschinen im tarivvertraglichen Sinn

eine Maschine dort schneidet in Baum

Nach allgemeinen Sprachgebrauch wird jede Holzbearbeitung, bei der als (Abfall-)Produkt Späne entstehen, als spanabhebend verstanden. Die Unterscheidung zwischen spanabhebend, spanend und zerspanend gibt es nicht. 

WKR-Erklärung

Laut § 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe, findet folgende Regelung Anwendung: Maschinenarbeiter an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.

Obwohl der Mann weder im Akkord noch in einem Prämiensystem arbeitete, erhielt er keine tarifliche Zulage. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass es sich bei der IMA Türenstraße nicht um eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine handle. Fräßen und Sägen seien nicht spanabhebend, da bei diesen Verfahren der Span eben nicht „abgehoben“ werde. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor.Ein Arbeitnehmer arbeitete als Maschinenbediener der IMA Türenstraße. Bei dieser handelt es sich um eine Maschinenstraße, an der Werkstücke automatisch bearbeitet werden. Aufgabe des Arbeitnehmers war die Überwachung des Bearbeitungsvorgangs, die Bestückung der Maschinen und der Wechsel von Werkzeugen. Bei einer der Maschinen kommen Vorfräse/Reparaturfräse, Ritzsäge, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Fasenfräser, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Schleifband, Flachziehklingen, Nutfräser und Zerspaner als Werkzeuge zum Einsatz. Bei einer der anderen Maschinen wird das Werkstück mittels Sägen, Fräsen und Schleifband weiterbearbeitet.

Zu Recht urteilte das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz. Bei Holzbearbeitungsmaschinen, an denen gesägt, gefräst oder geschliffen wird, handelt es sich um spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen im Tarifsinn. Denn als spanabhebend iSv. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 sind alle Bearbeitungsformen anzusehen, bei denen Holz ge- oder verformt wird, indem Späne maschinell abgetragen werden. (BAG 25. Juli 1962 – 4 AZR 535/61 -) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, so die Bundesrichter. Dabei nahmen sie Bezug auf Duden, Warig, Brockhaus und das Gabler Wirtschaftslexikon.

Zudem erkannten sie darauf das § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 auch dann Anwendung finde, wenn Maschinen zu einer Maschinenstraße verbunden sind. Die maßgebliche Tarifbestimmung enthält den Begriff der Maschinenstraße nicht, sondern stellt nur auf die Tätigkeit an einer „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine“ ab. Eine solche verliert ihre Eigenschaften nicht allein dadurch, dass sie mit anderen Maschinen verbunden wird. Dem Arbeitnehmer, so das Urteil, steht die Tarif-Zulage zu. (BAG / 10 AZR 501/16)

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