Fristlose Kündigung bei Bedrohung der Nachbarn ist rechtens

Einem Mieter, der im Rahmen seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, darf fristlos gekündigt werden.

WKR-Erklärung: 

Ein Mann hatte in seiner Wohnung seine Freundin geschlagen und beschimpft. Zertrümmerungen in der Wohnung waren auch außerhalb hörbar. Die Freundin des Mannes versuchte zu fliehen und klingelte beim Nachbarn. Dabei wurde sie weiter attackiert. Der Nachbar öffnete die Wohnungstür und forderte den Mann auf, die Tätlichkeiten zu unterlassen. Nun wurde der Nachbar selbst angegriffen, woraufhin er sich in seine Wohnung zurückzog. Der Rabauke reagierte mit verbalen Drohungen gegen den Nachbarn und dessen Familie. „Ich ficke Deine Mutter, Deine Frau, Dein Kind! Komm raus Du Feigling! Ich mache Dich und Deine Familie fertig! Ich bringe Euch alle um!“ lauteten einige der Entgleisungen. Bei einem späteren Polizeieinsatz beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung des Gewalttäters eine Axt und mehrere Kampfmesser.

Der Vermieter verlangte aufgrund dieser Umständen die sofortige Räumung der Wohnung und kündigte fristlos. Der Schläger bestritt jedoch die Vorwürfe. Vielmehr, so gab er vor, habe der Nachbar und dessen Frau aus Neugier die Tür geöffnet und sich in die Unterhaltung eingemischt, die er mit seiner Partnerin geführt hatte. Nicht der Nachbar, sondern er sei bedroht und beleidigt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München glaubte das allerdings nicht und bestätigte die sofortige Räumung der Wohnung. Das Gericht sei von der Richtigkeit der Aussagen der Nachbarn überzeugt. Insbesondere vermittelten die Zeugen den Eindruck, dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst haben. Die Lebensgefährtin des Schlägers hatte indes von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, dass ihr als Verlobte eingeräumt wird.

Zwar hatte der Anwalt des aggressiven Mannes ausgeführt, dass bei einer generellen Betrachtung, der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens, der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheine, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses erlauben würde, jedoch erfolglos.

Denn: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG), unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. Vielmehr muss auch dem Vermieter zum Schutz bedrohter Mieter, die Möglichkeit eröffnet werden, ein Mietverhältnis mit einem störenden Mieter, durch eine sofortige Kündigung zu beenden.“ (AG München / Urt.: 474 C 18956/16)aufgrund

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