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Wegfall der Hauptattraktionen berechtigt zum Reiserücktritt

Wegfall der Hauptattraktionen berechtigt zum Reiserücktritt

Fällt die Besichtigung weltberühmter Sehenswürdigkeiten aus, ist das eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die einen Reiserücktritt rechtfertigt.

Quelle: BGH: Änderung der Reise berechtigt zum Rücktritt

WKR-Erklärung: Abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die von Reisenden hinzunehmen sind, ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat.

Ein Paar hatte eine 14-tägige China-Rundreise gebucht. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter mit, dass die zwei Hauptsehenswürdigkeiten – der Platz des Himmlischen Friedens und die Verbotene Stadt – wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten. Deshalb trat das Paar die Reise nicht an, verlangte die Rückzahlung des Reisepreises und die Erstattung für Impfkosten und Visaerteilung.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Vorgehen des Paares. Der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens (zwei der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Chinas), stelle bereits für sich genommen eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, so die Richter. Diese gravierende Änderung müsse nicht hingenommen werden.

Eine nachträgliche Leistungsänderung sei ohnehin nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe. Die Klausel, die der Veranstalter im vorliegenden Fall nutzte, war jedoch unwirksam. Reiseveranstalter können sich nur zumutbare Änderungen vorbehalten, die unter anderem den Charakter der Reise nicht verändern. (BGH Urt. v. 16.01.2018, Az. X ZR 44/17)

Anmerkung: Reiseexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein äußerte sich zur Entscheidung: “Der BGH hat jetzt ganz klar gesagt, dass mit dem Wegfall der beiden Hauptattraktionen eine wesentliche Reiseleistung fehlte. Mögliche Änderungen von Reiseleistungen müssen vom Veranstalter im Vertrag vorab sehr genau und konkret benannt werden. Nur dann können Kunden abwägen, ob sie eine Reise buchen oder lieber die Finger davon lassen”

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