Zu spät zum Check-in – Airline kann Beförderung versagen

Ein Passagier mit Rucksack schaut auf eine Informationstafel im Flughafengebäude.

Pünktliches Erscheinen zum Check-in ist Pflicht . Bereits geschlossene Check-in-Schalter müssen für unpünktliche Reisende nicht erneut geöffnet werden.

WKR-Erklärung:

Eine Reisegruppe die von Beirut nach Stuttgart fliegen wollte, verspätete sich zum Check-in, da die zum Flughafen führende Hauptstraße wegen eines Anschlages gesperrt war. Erst 30 Minuten vor Abflug erreichte die Reisegruppen den Check-in-Schalter. Dieser war allerdings bereits geschlossen und blieb es, so dass ein Einchecken nicht mehr möglich war. Die Airline verweigerte die Kostenerstattung für die nicht angetretenen Flüge. Das wollte die Reisegruppe nicht hinnehmen und klagte.

Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigten das Vorgehen der Airline. Die eng getakteten Betriebsabläufe am Flughafen ließen es nicht zu, den Schalter so lange offen zu halten, bis alle Passagiere eingetroffen wären. Flugreisende müssen selbst dafür Sorge tragen, pünktlich am Check-in-Schalter zu erscheinen. (Landgericht Frankfurt am Main – 2-24 O 95/15)

Anmerkung: Zur Mitteilung der genauen Meldeschlusszeit ist die Fluggesellschaft im Flugschein verpflichtet. Hier muss auch auf die Folgen einer Verspätung hingewiesen werden.

Quelle: www.juris.de

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