Nur wenn ein Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale gleichzeitig verwendet, sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen.
WKR-Erklärung:
Nur die optischen und akustischen Warnvorrichtungen in ihrer Simultanverwendung verschaffen Einsatzfahrzeugen im Notfall das Vorrecht der freien Bahn. Die in § 38 Abs. 2 StVO geregelte Verwendung von lediglich blauem Blinklicht sieht nach dem Wortlaut der Bestimmung gerade nicht vor, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem im Einsatz befindlichen Fahrzeug sofort dessen Fahrweg zu räumen haben.
Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus welchen er die Berechtigung hergeleitet hat, ein bestehendes Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten.