Zu spät zum Check-in – Airline kann Beförderung versagen

Zu spät zum Check-in – Airline kann Beförderung versagen

Pünktliches Erscheinen zum Check-in ist Pflicht . Bereits geschlossene Check-in-Schalter müssen für zuspätkommende Reisende nicht erneut geöffnet werden.

Quelle: www.juris.de

WKR-Erklärung: Eine Reisegruppe die von Beirut nach Stutgart fliegen wollte, verspätete sich zum Check-in, da die zum Flughafen führende Haupstraße wegen eines Ansschlages gesperrt war. Erst 30 Minuten vor Abflug erreichten die Reisegruppenteilnehmer den Check-in-Schalter. Dieser war bereits geschlossen und bleib es, so dass ein Einchecken nicht mehr möglich war. Die Airline verweigerte die Kostenerstattung für die nicht angetretenen Flüge. Das wollten die Reisegruppenteilnehmer nicht hinnehmen und klagten.

Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigten indess das Vorgehen der Airline. Die eng getakteten Betriebsabläufe am Flughafen ließen es nicht zu, den Schalter so lange offen zu halten, bis alle Passagiere eingetroffen wären. Flugreisende müssen selbst dafür Sorge tragen, pünktlich am Check-in-Schalter zu erscheinen. (Landgericht Frankfurt am Main – 2-24 O 95/15)

Anmerkung: Zur Mitteilung der genauen Meldeschlusszeit ist die Fluggesellschaft im Flugschein verpflichtet. Hier muss auch auf die Verspätungsfolgen hingewiesen werden.

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