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Urlaubsgenehmigung muss spätestens einen Monat nach Antragstellung erfolgen

Arbeitgeber sollten über eingereichte Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten innerhalb eines Monats entscheiden. Verstreicht die Zeitspanne, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub gewährt wurde.

WKR-Erklärung:  

Im konkreten Fall ging es um eine fristlos gekündigte Sachbearbeiterin. Sie war im Sommer 2017, nach Ablauf einer Krankschreibung, nicht zum Dienst erschienen, denn sie ging davon aus Urlaub zu haben. Diesen hatte sie zu Jahresanfang beantragt. Der Urlaub sei auch im Urlaubsplan vermerkt, so die Frau. Der Arbeitgeber sah das anders. Er bestätigte zwar, dass die Sachbearbeiterin im Urlaubsplan verzeichnet wurde, verwies jedoch auf eine im Betrieb geltende Dienstordnung. Die besagt, dass auch wenn Beschäftigte im Urlaubsplan aufgeführt sind, der Vorgesetzte den Urlaub noch einmal explizit genehmigen müsse. Für diese Entscheidung habe er bis zu fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit. Eine Genehmigung sei nicht erfolgt, die Frau habe somit unentschuldigt gefehlt.

Die Sachbearbeiterin klagte gegen die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Chemnitz entscheid zu ihren Gunsten. Die 5-Tagesklausel ist unwirksam, meinten die Richter. Diese benachteilige die Arbeitnehmer unangemessen, biete für sie keinerlei Planungssicherheit. Ein solch kurzfristiger Genehmigungsvorbehalt wie die 5-Tagessklausel, sei mit dem Grundgedanken des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar. Danach müsse der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten berücksichtigen. Vorliegend sei allein relevant, dass zum Jahresanfang die Urlaubsplanung aufgestellt wurde. Nach den geltenden Bestimmungen muss der Arbeitgeber den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer in „angemessener Zeit“ widersprechen. Als angemessen bewerteten die Richter eine Frist von maximal einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder der Erstellung des Urlaubsplans. Lässt der Arbeitgeber diese Zeit einfach verstreichen, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt, so das Fazit. (ArbG Chemnitz – Az.: 11 Ca 1751/17)

Quelle: www.juraforum.de

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