Ordnungsgemäße Ersatzzustellung – Adressat muss tatsächlich vor Ort wohnen

Ordnungsgemäße Ersatzzustellung – Adressat muss tatsächlich vor Ort wohnen

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und damit auch die Möglichkeit der Zustellung durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird.

WKR-Erklärung:

Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für Fälle, in denen nicht die Möglichkeit besteht, dem Empfänger ein Schriftstück persönlich zu übergeben, die sogenannte Ersatzzustellung vor, wonach das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten geworfen werden kann. Die dadurch bewirkte Zustellung löst Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln aus.

Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte sowohl die Frist für die Verteidigungsanzeige, als auch die Einspruchsfrist für das dann erlassene Versäumnisurteil überzog. Der Beklagte machte geltend, dass er zum Zeitpunkt der Ersatzzustellungen gar nicht mehr in der betreffenden Wohnung gewohnt habe. Zunächst wies das Landgericht München den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurück und bestätigte das Versäumnisurteil. Dieser ging daraufhin in Berufung und hatte Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag  gar nicht an, denn die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Widerspruchs wurde durch die Ersatzzustellung am vormaligen Wohnsitz des Beklagten gar nicht ausgelöst, denn eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten eines Adressaten setzt voraus, dass dieser die Wohnung tatsächlich bewohnt. Das war vorliegend nicht feststellbar. Die Postzustellungsurkunde, die das ordnungsgemäße Einlegen des Schriftstücks in den zugehörigen Briefkasten einer Wohnung ausweist, beweist jedenfalls nicht, dass der Adressat zum Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich dort gewohnt hat, so die OLG-Richter.

Auch der melderechtlichen An- und Abmeldung käme diesbezüglich keine unmittelbare, sondern lediglich eine indizielle Ausagekraft zu. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Adressat durch einen nach außen erkennbaren Akt dokumentiert, dass er die Wohnung aufgegeben hat. Für die Beurteilung ob ein Wohnsitz aufgegeben wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So müssen beispielsweise die Dauer der Abwesenheit und die Quantität/Qualität des Kontakts zu in der Wohnung verbliebenen Personen  bewertet werden oder welche Rückkehrmöglichkeiten in die Wohnung bestehen.

Laut OLG schadet es auch nicht, wenn der Adressat anlässlich seines Wegzugs weder den Briefkasten noch das auf ihn hinweisende Namensschild entfernt. Ein solcher Rechtsschein genügt für die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht. Etwas anderes gelte nur für Fälle, in denen ein Beklagter in Täuschungsabsicht eine unzutreffende Zustellanschrift angegeben hat. (OLG München – 7 U 530/17)

Quelle: rechtstipp24.de

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