Erzieherberuf – Tinitus durch Kinderschrei zählt nicht als Arbeitsunfall

Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind laut ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

WKR-Erklärung: 

Eine Erzieherin, die in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt ist, litt unter Ohrgeräuschen. Diese seien auf einen direkt in ihr Ohr erfolgten Kinderschrei zurückzuführen. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es allerdings ab, die Kosten für einen sogenannten „Tinnitus-Masker“ (Rauschgerät das den Tinnitus übertönen soll) zu übernehmen.

Die Erzieherin klagte vor dem Sozialgericht, blieb jedoch erfolglos. Der durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel sei selbst in unmittelbarer Nähe des Ohres nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen, erklärten die Richter. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei einem durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegel, lediglich zu Mini-Lärmtraumen kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergehen. Bleibende Hörschäden seien jedoch nicht zu erwarten, erst recht kein Tinnitus. (Sozialgericht Dortmund – S 17 U 1041/16)

Quelle: Tinnitus wegen Kinderschrei stellt bei Erziehern keinen Arbeitsunfall dar – Verlag Dr. Otto Schmidt

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