Auf Grund des Brückentages haben wir am 31. Oktober geschlossen.

Wiedereingliederung – was zu beachten ist

Bei der Wiedereingliederung werden Mitarbeiter in der Genesungsphase nach Erkrankung oder Verletzung stundenweise beschäftigt und so wieder an die Belastungen am Arbeitsplatz herangeführt.

WKR-Erklärung:

Die Wiedereingliederung ist ein wesentlicher Baustein der Rehabilitation und des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie ist im Sozialgesetzbuch SGB IX verankert.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme begründet ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer Phase, in der der Arbeitnehmer weiterhin dem rechtlichen Status nach arbeitsunfähig geschrieben ist. Ihm entstehen daher in keinem Fall irgendwelche finanziellen oder versicherungsrechtlichen Nachteile. Voraussetzung für die Wiedereingliederungsmaßnahme ist, dass der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit in gewissem Umfang wiederaufzunehmen. Ob dem so ist entscheidet der behandelnde Arzt mit dem Betroffenen. Die Wiedereingliederung beginnt beispielsweise mit einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden, die dann nach 2–4 Wochen entsprechend der Leistungsfähigkeit weiter ausgebaut wird. Solche Maßnahmen dauern i. d. R. zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Oft greift bei einer Wiedereingliederung das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Das ist der Fall, wenn die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen überschreitet. Das BEM soll nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsphase klären, ob durch Maßnahmen am Arbeitsplatz das Risiko minimiert werden kann, dass es zu erneuten gesundheitsbedingten Ausfällen kommt.

Bezahlung bei der Wiedereingliederung

Der Arbeitnehmer erhält i. d. R. während der Eingliederungsphase kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern die vorgesehenen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld). Dafür kommt je nach Sachlage der jeweilige Rehabilitationsträger auf: Kranken- oder Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft, abhängig davon, ob die bestehende Einschränkung durch Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit usw. verursacht wurde. Allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch für die erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Wiedereingliederung unabhängig vom normalen Beschäftigungsverhältnis separat eine Entgeltvereinbarung treffen, die durch die Reha-Träger entsprechend ergänzt wird.

Quelle: Wiedereingliederung – was ist zu beachten? | Arbeitsschutz | Haufe

Teilen:

Beiträge zum Thema

Schnellkontakt

Kontaktformular WKR

Brauchen Sie rechtliche Beratung?

Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage und erhalten Sie innerhalb von zwei Arbeitstagen unsere Antwort.


Kostenlose Ersteinschätzung

Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h unsere Ersteinschätzung.

*Pflichtfeld