Darf ich meine Unterlagen einsehen?

Als Patient haben Sie das Recht, jederzeit Einsicht in Ihre Behandlungsakte zu verlangen. Ein bestimmter Grund ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass ein Verhandlungsvertrag besteht. Aus dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung folgt auch das Recht, über alle Details einer Heilbehandlung informiert zu werden. Im Jahr 2013 wurde das Einsichtsrecht für Patienten ausdrücklich in § 630g geregelt.

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Wer darf Einsicht nehmen?

Grundsätzlich steht das Recht nur dem Patienten selbst zu. Bei Minderjährigen haben das Kind und die sorgeberechtigten Eltern jeweils einen eigenen Anspruch. Ehegatten und Lebenspartner können das Einsichtsrecht nur geltend machen, wenn der Patient sie bevollmächtigt hat. Auch nach dem Tod eines Patienten sind die Erben und nahen Angehörigen nur zur Einsichtnahme berechtigt, sofern sie bestimmte Interessen verfolgen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich nahe Verwandte über eventuelle Erbkrankheiten informieren möchten. Bei Erben kann die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern ein Einsichtsrecht begründen.

Wo und wie findet die Akteneinsicht statt?

Da die Behandlungsakte Eigentum des Arztes oder Krankenhauses ist, hat der Patient kein Recht darauf, die Originalunterlagen zur Mitnahme zu erhalten. Er kann aber vor Ort Kopien anfertigen lassen und muss die anfallenden Kosten dafür übernehmen. Bei elektronisch geführten Krankenakten kann er sich ebenfalls gegen Gebühr einen Ausdruck erstellen lassen. Jeder Arzt darf selbst entscheiden, in welcher Form er die Akte führt. Zeitlich wird dem Arzt eine kurze Frist zugesprochen, um die gewünschten Unterlagen herauszusuchen und zu sortieren. Dafür sind maximal zwei Wochen angemessen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmsweise darf ein Arzt dem Patienten das Einsichtsrecht verweigern, wenn entweder dringende therapeutische Gründe oder die Rechte Dritter dagegenstehen. Die Verletzung der Rechte Dritter kommt vor allem in der Eltern-Kind-Konstellation in Betracht, sofern bei der Behandlung des Minderjährigen auch Angaben über die Persönlichkeit der Eltern in die Akte aufgenommen wurden. Dann müssen im Einzelfall die widerstreitenden Belange gegeneinander abgewogen werden. Der Arzt darf aber die Einsichtnahme nicht vollständig verweigern, sondern muss Kopien mit geschwärzten Passagen aushändigen.

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