Das OLG Dresden befasste sich als Berufungsgericht mit der Klage beim BSG einer Patientin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurden aufgrund eines Behandlungsfehlers die Entfernung, Neuanfertigung und Neusetzung von drei Implantaten erforderlich. Denn die eingebrachten Implantate hätten aufgrund ihrer zu dichten Stellung nebeneinander nur unter erheblichen Risiken mit Zahnersatz versorgt werden können.
Das Aufsetzen von Kronen hätte eine erhöhte Gefahr für Entzündungen nach sich gezogen, die wiederum einen schnelleren Knochenabbau und den vorzeitigen Verlust sowohl der Implantate als auch des darauf befestigten Zahnersatzes ausgelöst hätten. Dies wäre unzumutbar gewesen. Nachdem ein Implantat neu gesetzt und zwei entfernt worden waren, erhob die Klägerin erneut Klage, ohne eine weitere Nachbehandlung oder ein weiteres Gutachten abzuwarten.
Recht auf Nachbesserung bei prothetischer Behandlung?
Zum Nachbesserungsrecht gehört bei Bedarf auch die erneute Herstellung einer Prothese sowie der zweite Versuch, diese anzubringen. Das Recht auf Nachbesserung scheidet nur aus, wenn der Zahnarzt die Reparatur ernsthaft und endgültig abgelehnt hat oder ihm die mangelfreie Herstellung des Zahnersatzes nicht möglich ist. In allen anderen Fällen darf der Patient die Nacherfüllung nicht vereiteln und muss sich mit seiner Klage solange gedulden, bis die ärztlichen Korrekturversuche erneut gescheitert sind.
Recht auf Nachbesserung bei unbrauchbarer Leistung?
Das OLG Dresden entschied, dass im vorliegenden Fall die Patientin klagen durfte, ohne den Zahnarzt einen Versuch der Nachbesserung unternehmen zu lassen (Urteil vom 14.01.2020 zu Az. 4 U 1562/19). Denn eine weitere Behandlung sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Implantate dienten als Fundament für den darauf anzubringenden Zahnersatz. Zu diesem Zweck waren die hergestellten Implantate nach Ansicht des Gerichts nicht brauchbar, weil die Versorgung mit Zahnersatz zu ernsthaften Komplikationen geführt hätte. Dass die Patientin permanent mit dem hohen Risiko von Entzündungen leben müsse, sei für sie unzumutbar. Für die Kammer war demnach nicht von Belang, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der Implantate theoretisch möglich gewesen wäre.
Diese Einzelfallentscheidung muss sich nicht auf die Beurteilung des zahnärztlichen Nachbesserungsrechts im Allgemeinen auswirken. Denn das Gericht wich vorliegend wegen der besonderen Umstände von den geltenden Grundsätzen ab, stellte diese jedoch nicht infrage.