Dieselfahrverbot: Prognose der absehbaren Grenzwerteinhaltung widerspricht einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Bundesverwaltungsgericht: Dieselfahrverbote können wegen günstiger Vorhersage unverhältnismäßig sein

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied im Jahr 2019, dass die Stadt Reutlingen Dieselfahrverbote zur Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes in ihren Luftreinhalteplan aufnehmen muss. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren das vorinstanzliche Urteil abgeändert, weil es ein Dieselfahrverbot nicht für zwingend erforderlich hält (BVerwG, Urteil vom 27.02.2020, Az.: 7 C 3.19). Dennoch muss das Land Baden-Württemberg seinen Luftreinhalteplan korrigieren.

Deutsche Umwelthilfe beanstandet zu hohe Stickstoffdioxid-Werte

In der Stadt Reutlingen wurde über mehrere Jahre der Grenzwert für Stickstoffdioxid, der nach den EU-Vorgaben bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter liegt, überschritten. Deshalb klagte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg, um es zur Einhaltung des Grenzwerts verpflichten zu lassen. Das beklagte Land und die beigeladene Stadt Reutlingen führten aus, dass die Grenzwerte in der Vergangenheit stetig gesunken seien und dass unabhängig von Fahrverboten eine baldige Unterschreitung im Jahre 2020 zu erwarten sei. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, die von der Stadt bis dato getroffenen Maßnahmen hätten nicht ausgereicht, um die nötige Verringerung der Immissionen zu bewirken, weswegen ein Dieselfahrverbot erforderlich sei.

Fahrverbot kann wegen günstiger Prognose unverhältnismäßig sein

Während die EU für alle Mitgliedsstaaten den Grenzwert auf 40 Mikrogramm festgelegt hat, gilt nach § 47 Abs. 4a des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes der Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter. Der Verwaltungsgerichtshof hielt wegen des Vorrangs des EU-Rechts die nationale Bestimmung nicht für anwendbar. Wegen der noch andauernden Überschreitung der 40-Mikrogramm-Marke sei ein Fahrverbot nötig. Im Gegensatz dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die günstigen Prognosen ab, nach denen die Unterschreitung des Grenzwerts in Kürze zu erwarten ist. Auch wenn im Moment die Immission noch nicht im Rahmen der vorgegebenen Werte liege, könne ein Fahrverbot unverhältnismäßig sein, wenn der Grenzwert auch ohne diese Maßnahme in Kürze eingehalten werde. Der Senat ließ offen, ob es die Ansicht der Vorinstanz zum Vorrang des EU-Rechts teilt, denn seine Entscheidung orientiert sich ohnehin am niedrigeren Wert. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den zugrundegelegten Prognosen ist das Land trotzdem verpflichtet, seinen Luftreinhalteplan noch einmal zu überarbeiten.

 

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