Kein Fahrverbot nach Queren eines Bahnübergangs bei noch nicht ganz geöffneneter Schranke

Kein Fahrverbot nach Queren eines Bahnübergangs bei noch nicht ganz geöffneneter Schranke

Ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Verhängung der Regelbuße und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene einen beschränkten Bahnübergang nach Passieren des Zuges überquert, während sich die Schranken öffnen.

Quelle: Entscheidungen: Andere Gerichte: Überqueren eines Bahnübergangs, sich öffnende Schranke / OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 6/17 – Burhoff online

WKR-Erklärung: Ein Autofahrer hatte vor der geschlossenen Schranke eines Bahnübergangs gewartet. Nach Passieren des Zuges querte er den Bahnübergang, obwohl sich die Schranken noch nicht vollständig geöffnet hatten und das Rotlicht noch aktiv war. Das Amtsgericht Wittenberg verhängte daraufhin eine Geldbuße von 240 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer ging in Berufung.

Die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg hatten nun zu entscheiden und urteilten: Zwar belegten die Feststellungen, dass der Betroffene unter Verstoß gegen seine Wartepflicht den Bahnübergang überquert habe, obgleich noch rotes Blinklicht gegeben wurde (dass sich die Schranken bereits öffneten, ändert an diesem Verstoß nichts), indes rechtfertigen die Feststellungen weder die Verhängung der Geldbuße von 240,00 €, noch die Verhängung eines Fahrverbots. Denn die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze gingen von gewöhnlichen Tatumständen aus. Solche lägen jedoch nicht vor. Vielmehr habe das Verhalten des Betroffenen nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, wie es in der Regel bei Verstößen gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO der Fall ist.

Schranken an Bahnübergängen beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug zu erwarten ist, so die OLG-Richter weiter. Das gelte auch, wenn das rote Blinklicht noch nicht erloschen ist. Der Fall liegt hinsichtlich der Konstellation zu einem unbeschrankten Bahnübergang insoweit anders, als das dort das rote Blinklicht leuchtet und sich der Verkehrsteilnehmer aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert. Hier ist ein Irrtum nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets die jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr begründet. Mit Beginn einer Schrankenöffnung allerdings, besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.

Der Senat erachtete die Verhängung einer Geldbuße von 80,00 Euro (wie im Bußgeldkatalog für den Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVO vorgesehen) als ausreichend. (OLG Naumburg – 2 Ws 6/17)

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