Rollender Ersttäter: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Für E-Scooter, die bereits von 14-Jährigen gefahren werden dürfen, gelten im Prinzip die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen Kraftfahrzeuge. Trunkenheitsfahrten sind auch mit den motorisierten Tretrollern verboten. Das Amtsgericht Dortmund hatte eine Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr zu entscheiden, weil ein Mann mit 1,4 ‰ Blutalkohol auf einem E-Scooter erwischt worden war. Der Angeklagte, der nicht vorbestraft und verkehrsrechtlich bisher nicht aufgefallen war, hatte am Abend mit seinen Freunden ausgiebig gefeiert. In der Dortmunder Fußgängerzone stießen die Kameraden auf bereitgestellte E-Scooter und beschlossen, diese Gefährte einmal auszuprobieren. Es war bereits nach Mitternacht, und in diesem Abschnitt der Fußgängerzone waren keine Passanten unterwegs. Die Polizei hielt die Männer an, ohne dass andere gefährdet worden waren.

Grundsätze in der Rechtsprechung zu Alkoholfahrten

Im Regelfall gelten Fahrten unter Alkoholeinfluss ab der Promillegrenze von 0,5 als Ordnungswidrigkeiten und werden mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt, das bei Ersttätern einen Monat beträgt. Wer aber mit mehr als 1,09 ‰ Alkohol im Blut fährt, muss schon beim ersten Mal mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Denn dann handelt es sich um eine Trunkenheitsfahrt, und nach § 69 II Nr. 3 StGB wird vermutet, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der Führerschein wird eingezogen, und die Neuerteilung muss nach Ablauf der gesetzten Sperrfrist beantragt werden. Unter Umständen muss sich der Antragsteller einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Dabei spielt im Grunde keine Rolle, welches Fahrzeug der Täter fährt. Auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter führt normalerweise zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein Ausrutscher stellt die Fahreignung nicht per se in Frage

Das Amtsgericht Dortmund verhängte ein viermonatiges Fahrverbot und eine Geldstrafe gegen den Angeklagten (Urteil vom 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19), sah aber von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass der Angeklagte geständig war und Unrechtseinsicht zeigte. Weiterhin sprach zu seinen Gunsten, dass er noch nie zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Außerdem war nach Ansicht des Gerichts die von ihm ausgehende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu vernachlässigen, da er nur zur Nachtzeit in einer leeren Fußgängerzone gefahren war. Selbst wenn er auf Passanten getroffen wäre, hätte er diese mit dem E-Scooter kaum schwerwiegend verletzen können. Aufgrund dieser Umstände wich das Gericht von der gesetzlichen Vermutung ab und nahm wegen des einmaligen Verstoßes noch keine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs an. 

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