Unfall beim Überholen – Ortskundigkeit kann Hauptschuld bedingen

Unfall beim Überholen – Ortskundigkeit kann Hauptschuld bedingen

Das Überholen gehört zu den gefährlichsten Vorgängen im Straßenverkehr, weshalb hierbei von allen Beteiligten größtmögliche Sorgfalt gefordert wird. Im Zweifelsfall hat das Überholen zu unterbleiben.

 

WKR-Erklärung: Beim Zusammenstoß während eines Überholvorganges, ist bei der Schuldbemessung unter Umständen auch die Ortskundigkeit der Beteiligten ausschlaggebend.

Das Amtsgericht Ansbach gab einem Autofahrer die Hauptschuld an einer Streifkollision und begründete dies auch damit, dass dieser die Örtlichkeit kannte. Der Mann hatte einen Überholvorgang eingeleitet, um an zwei LKW vorbeizufahren. Als er sich auf Höhe des zweiten LKW befand, verengte sich die Fahrbahn und es kam zur Kollision. Ein technischer Sachverständiger stellte später fest, dass der LKW sich während des Überholvorgangs nach links bewegt und somit den Sicherheitsabstand zwischen beiden Fahrzeugen verringert hatte. Der Sachverständige konnte aber auch nicht ausschließen, dass sich der PKW unmittelbar vor der Kollision nach rechts bewegt und der dadurch  ohnehin geringe Seitenabstand zum LKW weiter geschrumpfte war.

Das Amtsgericht gab deshalb beiden Unfallbeteiligten eine Mitschuld. Im Fahrer des PKWs sah es sahen die Richter allerdings den Hauptverursacher, da er als Ortskundiger die Fahrbahnverengung kannte. Lediglich 40 Prozent seines erlittenen Schadens bekam er deshalb zugesprochen. (AG Ansbach / Az. 3 C 775/16).

 

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