Zahlt ein Arbeitgeber den vollen Lohn zu spät, kann der Beschäftigte für jeden dieser Monate eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen.
WKR-Erklärung:
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Verzugsschadenspauschale kann auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Auf dieser Basis entschied das Landarbeitsgericht Baden Württemberg , dass bei ausbleibendem Lohn beziehungsweise nicht gezahlter Gesamtvergütung eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro je betroffenem Monat an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Zusätzlich sei der nicht gezahlte Lohn mit 5 Prozent zu verzinsen und zwar ab dem 1. des Folgemonats. (LAG Baden-Württemberg, veröff. Urteil v. 17. Oktober 2017 / Az.: 4 Sa 8/17
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.