Auch für Sonn- und Feiertagsarbeit nur Mindestlohnanspruch

Forderung in Höhe von 0,03 Euro rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme eines Gerichts

Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG „je Zeitstunde“ festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig.

WKR-Erklärung:

Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Eine Frau die als Küchenkraft in einem Seniorenheim arbeitet, hatte bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für vierzig Wochenstunden monatlich 1.340 Euro brutto erhalten. Für Sonn- und Feiertagsarbeit 2 Euro pro Stunde zusätzlich. Mit Inkrafttreten der Mindestlohnregel wurde der Monatslohn der Frau auf 1.473,31 Euro brutto erhöht. Den Sonn- und Feiertagszuschlag zahlte der Arbeitgeber nun nicht mehr. Die Frau klagte dagegen.

Das Bundearbeitsgericht verneinte mit der Begründung: Zuschläge sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders, als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage sieht das Gesetz als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor. (BAG / 5 AZR 431/16)

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