Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen.
WKR-Erklärung: Grundsätzlich gilt für das Rückwärtsfahren § 9 Abs. 5 StVO. Sowohl hier als auch beim Wenden oder Abbiegen in ein Grundstück muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein, schreibt das Gesetz vor. Falls erforderlich, bedarf es der Einweisung durch eine andere Person.
Ein Mann hatte einen Parkhausbetreiber auf Schadenersatz verklagt, nachdem er beim Rückwärtsfahren im Parkhaus mit einem Schutzbügel kollidiert war und seinen BMW beschädigt hatte. Der Kläger berief sich auf die Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers. Der Schutzbügel hätte mit schwarz-gelben Streifen als Gefahrenstelle markiert sein müssen.
Das Amtsgericht München sieht das anders. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des nicht gekennzeichneten Schutzbügels läge nicht vor. Der Kläger hätte sich an das Sichtfahrgebot halten und sich vor dem Einparken genau mit der Örtlichkeit vertraut machen müssen. Demnach wären das Aussteigen und die Inaugenscheinnahme des rückwärtigen Bereiches erforderlich gewesen. (AG München, Az: 122 C 5010/16)