Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten mehr

Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten mehr

Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen.

Quelle: Aktuelle Gesetzgebung | Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten mehr

WKR-Erklärung: Bisher war es so, dass mehrere zeitnah aufeinander folgende Verkehrsvergehen, die jeweils ein Fahrverbot ohne die Vier-Monatsregelung nach sich zogen, grundsätzlich parallel vollstreckt wurden. Das hatte für den Betroffenen den Vorteil, dass sich für ihn der eigentliche Fahrverbotszeitraum verkürzte. So wurden beispielsweise eigentliche zwei Monate zu einem.

Nun wurde § 25 StVG novelliert und Absatz 2b hinzugefügt, der eine Parallelvollstreckung unmöglich macht. Darin heißt es: „Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

Auch das strafrechtliche Fahrverbot enthält nun in § 44 Abs. 4 StGB diese Regel. Nunmehr kann ein Fahrverbot lediglich parallel der Fahrerlaubnisentziehung vollstreckt werden.

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