Nahezu jeder kommt irgendwann mit dem Erbrecht in Berührung. Sei es nach dem Tod der Eltern oder des Ehepartners. Nicht immer ist die Nachlassverteilung eindeutig. Oftmals kommt es zum Streit unter den Erben, der juristischer Klärung bedarf. Dabei muss Ein Anwalt für Erbrecht nicht erst tätig werden, wenn es um die Aufteilung des Erbes geht. Vielmehr lohnt sich die Beteiligung eines Experten schon beim Aufsetzten eines Testaments oder Erbvertrages.
Möchten Sie ein Testament aufsetzen oder haben Sie Streitigkeiten hinsichtlich eines Erbes? Die Anwälte der WKR sind erfahrene Spezialisten in Sachen Erbrecht.
Kein Testament - Wer erbt?
Wenn jemand ohne letztwillige Verfügung stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem deutschen Erbrecht erben zuerst die Ehepartner und die Erben der ersten Ordnung, das sind die Kinder und Enkelkinder des Erblassers. Sind keine Erben in der ersten Ordnung vorhanden, kommen die Eltern und deren Abkömmlinge als Erben zweiter Ordnung zum Zug.
Dabei gilt das Stammprinzip: Jeder bereits verstorbene Erbe bildet einen neuen Stamm, und an seine Stelle treten seine Abkömmlinge, die seinen Anteil zu gleichen Teilen erben.
Beispiel: Ein Mann ist nicht verheiratet und hinterlässt drei Söhne. Sohn A hat keine Kinder, Sohn B zwei Kinder, Sohn C ist bereits verstorben und hat zwei Kinder. Die Söhne A und B erben jeweils ein Drittel, das übrige Drittel teilen sich die Kinder von Sohn C.
Nähere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, schließen die weiter entfernten Verwandten aus. Solange ein Sohn noch am Leben ist, erbt nur er, nicht aber seine Kinder. Nur wenn in einer niedrigeren Ordnung kein Erbe mehr lebt, treten die Erben der nächsthöheren Ordnungen ein. Falls niemand vorhanden ist oder alle Erben die Erbschaft ausschlagen, erbt der Fiskus.
Erbrecht und Pflichtteil
Bestimmte Angehörige sind pflichtteilsberechtigt, das heißt, selbst wenn der Erblasser sie enterbt hat, steht ihnen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu. Einen Pflichtteil erben können aber nur Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Abkömmlinge und Eltern, sofern der Verstorbene kinderlos war.
Theoretisch können auch Enkel oder Urenkel einen Pflichtteil erben, aber nur dann, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden und der Elternteil, durch den sie verwandt sind, nicht mehr lebt. Geschwister des Erblassers haben ebenso wie alle anderen Verwandten der zweiten und höherer Ordnungen keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Für das gesetzliche Erbrecht und auch den Pflichtteilsanspruch spielt es heute keine Rolle mehr, ob ein Kind ehelich, unehelich oder adoptiert ist. Alle Abkömmlinge und angenommenen Kinder haben die gleichen Rechte.
Wichtig: Das Pflichtteilsrecht ist eine Nachlassverbindlichkeit, die der Erbe regulieren muss. Pflichtteilsberechtigte müssen Ansprüche von der Erbengemeinschaft einfordern.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann jemand seinen nächsten Angehörigen auch den Pflichtteil entziehen. Allerdings: Wenn ein Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer schwerwiegenden Verfehlung gegen ihn oder seine nahen Angehörigen schuldig gemacht hat, kann er nach § 2339 BGB pflichtteilsunwürdig sein. Auch ein testamentarischer Ausschluss des Pflichtteils ist bei entsprechend gravierenden Verfehlungen möglich (§ 2333 BGB).