Prozessrecht

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Was ist Prozessrecht? Das Prozessrecht oder Verfahrensrecht, das für verschiedene Rechtsgebiete in gesonderten Gesetzeswerken geregelt ist, bildet streng genommen immer einen Teilbereich des Öffentlichen Rechts. Denn es bestimmt, wie und wo ein Bürger seine Ansprüche gegen den Staat oder andere Mitbürger durchsetzen kann.  

Prozessrecht und materielles Recht

Unser Rechtssystem unterscheidet grundlegend zwischen materiellem und formellem Recht. Das materielle Recht legt fest, unter welchen Voraussetzungen jemand einen Anspruch hat. Das formelle Recht bestimmt die Verfahrensweise und die Formalitäten, die auf dem Weg zur richterlichen Entscheidung einzuhalten sind. Es geht um das „Recht haben“ und das „Recht bekommen“ – keines der beiden Gebiete ist ohne das andere denkbar.

Auch wenn es die Unterscheidung faktisch schon in der Antike gab, ist die begriffliche Trennung noch recht jung. Im alten Rom entschied der Prätor einen Rechtsstreit. Dabei versuchte er aber nicht, bestehende Rechte im formellen Verfahren zur Geltung zu bringen, sondern schuf mit seinem Urteil selbst materielles Recht. Erst das BGB, das im Jahr 1900 in Kraft trat, prägte den Begriff des „Anspruchs“ und leitete die klare Trennung ein.

Wichtige Rechtsquellen des Verfahrensrechts sind das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für Ansprüche, die sich direkt aus dem Grundgesetz ergeben, die Zivilprozessordnung (ZPO) für zivilrechtliche Streitigkeiten, die Strafprozessordnung (StPO) für das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Daneben gibt es Spezialgesetze für die Sonderzuständigkeit bestimmter Gerichte, zum Beispiel das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Auch für das Familienrecht und das Betreuungsrecht gilt ein spezielles Verfahrensrecht, das im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) niedergelegt ist.

Verfahrensgrundsätze der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Zivil- und Strafgerichte. Wichtige Verfahrensgrundsätze, die für beide Bereiche gelten, sind der Grundsatz der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit und der Beschleunigung. Die Gerichte sind stets gehalten, das Verfahren zügig durchzuführen, und dürfen ihre Urteile nur auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Diese Verhandlung findet im Regelfall unter Beteiligung der Öffentlichkeit statt.

Während sich im Zivilprozess zwei ebenbürtige Parteien gegenüberstehen, tritt im Strafrecht ein Bürger der staatlichen Strafgewalt gegenüber. Es gilt er Untersuchungsgrundsatz, und die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen. Im Strafrecht greifen die Verfahrensvorschriften schon im frühen Stadium ein, wenn nämlich ein Beschuldigter erstmals mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommt.

Einzelne Vorschriften der StPO befassen sich mit der Unzulässigkeit von Beweiserhebungen, beispielsweise der Erpressung eines Geständnisses durch Folter, Täuschung oder Drohung. Weiter regelt die StPO detailliert die Zulässigkeit verdeckter Ermittlungsmethoden, vom Abhören des Telefons bis zum Einsatz verdeckter Ermittler.

Im Zivilprozess gilt dagegen die Dispositionsmaxime, danach bestimmen die Parteien den Gegenstand und den Verlauf des Verfahrens. Das Gericht wird nur tätig, wenn eine Partei einen Antrag stellt. Jeder, der einen Anspruch behauptet, muss grundsätzlich alle Tatsachen vortragen und beweisen, die seinen Anspruch begründen.

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