Freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern

Auch wenn ein Mitarbeiter während der laufenden Kündigungsfrist freigestellt ist, darf er an Betriebsfeiern teilnehmen.

WKR-Erklärung

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten anbietet, von dieser Leistung nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen ausschließen darf, sofern die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber, seine Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt vereinbart. Dabei wurde ihm mündlich zugesichert, dass er auch weiterhin an betrieblichen Feiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne.

Nachdem er zunächst zu einem Betriebsausflug eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende des Unternehmens dem Mann mitteilen, dass dessen Teilnahme am Betriebsausflug dann doch unerwünscht sei. Dies wollte der freigestellte Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er klagte, um seine Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt durchzusetzen.

Das Arbeitsgericht Köln bestätigte den Kläger und  hält ein Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für gegeben. Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer von derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle, benötige er einen Sachgrund. Ein solcher bestehe zum Beispiel, wenn sich ein Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend nicht so sei. Eine einvernehmliche Freistellung reicht als Sachgrund nicht aus. (ArbG. Köln / 8 Ca 5233/16)

Anmerkung: Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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