Bei den meisten Behandlungen gelten Zahnärzte als Dienstleister, sie schulden keinen bestimmten Erfolg, sondern die fachgerechte Durchführung ihrer Arbeit. Nur wenn sie Patienten mit Zahnersatz versorgen, kann ihre Leistung in Teilbereichen als Werkvertrag gelten und sie müssen ein brauchbares, mangelfreies Werk liefern.
Wann haftet der Zahnarzt?
Die zahnärztliche Haftung kann sich sowohl aus dem Deliktsrecht als auch aus dem Behandlungsvertrag ergeben. In jedem Fall haben Patienten, die durch eine fehlerhafte Zahnbehandlung geschädigt wurden, Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
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Voraussetzungen der Haftung
Darf der Zahnarzt nachbessern?
Was gilt bei Werkverträgen?
Bei der prothetischen Versorgung kann die zahnärztliche Leistung dem Werkvertragsrecht unterfallen, sofern der Mangel sich nur auf technische Details des Zahnersatzes bezieht. Daraus ergibt sich für den Patienten ein wichtiger Unterschied: Der Zahnarzt muss nicht von sich aus nachbessern, sondern nur, wenn der Patient ihn unter Fristsetzung dazu aufgefordert hat. Unternimmt der Geschädigte nichts, kann sein Verhalten als Abnahme der Prothese gewertet werden. Bei der Mängelbeseitigung darf der Zahnarzt zwischen Reparatur und Neuanfertigung wählen. Erst wenn die Frist ergebnislos verstrichen ist, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen.
Lassen Sie sich nach einem zahnärztlichen Behandlungsfehler sofort anwaltlich beraten. Ein Spezialist für Medizinrecht bewahrt Sie davor, aus Unwissenheit Ihre Ansprüche zu verlieren, und setzt Ihre Rechte durch.
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