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Atypischer  Rotlichtverstoß – trotzdem Fahrverbot

Atypischer Rotlichtverstoß – trotzdem Fahrverbot

Von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem atypischen Rotlichtverstoß kann nur abgesehen werden, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag.

Quelle: Rotlichtverstoß | Absehen vom Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß?

WKR-Erklärung: Ein atypischer Rotlichtverstoß ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß (mehr als eine Sekunde), der ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Regelfalles Anlass gibt zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann.

Das Amtsgericht Dortmund verhandelte den Fall eines Mannes, der bei Rot gefahren und geblitzt worden war. Da die Rotphase bereits über eine Sekunde währte, lag er laut StVO im Bereich des qualifizierten Wechsellicht-Verstoßes. Zwar hatte er durch sein Verhalten Fußgänger behindert, war allerdings nicht in den vom Querverkehr genutzten Kreuzungsbereich eingefahren. Ein atypischer Rotlichtverstoß, so meinte der Mann, von einem Fahrverbot müsse abgesehen werden.

Dem sei nicht so, meinten die Dortmunder Richter und begründeten:  „Ein atypischer Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit bedingen könnte, liegt bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen.“ (AG Dortmund, Urt. v. 22.08.2017 –  729 OWi-261 Js 1418/17-225/17)

 

 

 

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