Unterhaltszahlung und Unterhaltspflicht

Inhaltsverzeichnis

Wann muss ich Unterhalt zahlen?

Unterhalt muss nach § 1612 III BGB stets in voller Höhe monatlich im Voraus gezahlt werden. Denn der Berechtigte soll schon zum Monatsanfang über den gesamten Betrag verfügen können, um seine Existenz zu sichern.

Unterschieden wird zwischen laufendem und rückständigem Unterhalt. Bei verspäteter Geltendmachung drohen Verjährung und Verwirkung der Ansprüche. Um lückenlos versorgt zu werden, müssen die Berechtigten daher gut informiert sein und schnell handeln.

Wann entsteht der Anspruch auf Kindesunterhalt?

Ein Kind hat vom Tag seiner Geburt an automatisch einen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Eltern. Steht die Vaterschaft nicht fest, lässt sich der Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht durchsetzen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung führt dazu, dass ein rückwirkender Unterhaltsanspruch vom Tag der Geburt an entsteht. Dieser Anspruch für die Vergangenheit kann allerdings verwirkt werden, wenn er nicht „alsbald“ nach der Feststellung durchgesetzt wird. 

Wann muss der Kindesunterhalt geltend gemacht werden?

Wenn sich die Eltern trennen, muss der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, den Kindesunterhalt sofort vom anderen einfordern. Denn grundsätzlich kann Unterhalt nicht für die Vergangenheit verlangt werden, sondern nur vom Zeitpunkt der Aufforderung an. Die Aufforderung muss so konkret gefasst sein, dass der Verpflichtete erkennt, ab welchem Monat er welchen Betrag zu zahlen hat. Oftmals kann der Berechtigte aber den Unterhalt noch nicht beziffern, weil er die Einkünfte des Schuldners nicht kennt. Deshalb reicht es aus, wenn er den Verpflichteten zur Auskunfterteilung auffordert. Dann schuldet der Verpflichtete den Unterhalt von dem Monat an, in dem er aufgefordert wurde. 

Was gilt für Trennungs- und Scheidungsunterhalt?

Bei Trennungs- und Scheidungsunterhalt handelt es sich um zwei verschiedene Unterhaltstatbestände. Trennungsunterhalt wird nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Möchte ein Ehegatte auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch geltend machen, muss er den anderen Ehegatten gesondert zur Zahlung auffordern. Nur dann kann er später rückwirkend vom Zeitpunkt der Aufforderung an nachehelichen Unterhalt einklagen.Damit Sie keine Unterhaltsansprüche verlieren, sollten Sie sich als Unterhaltsberechtigter sofort an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Ebenso müssen Sie als Verpflichteter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Rechtsanwälte für Familienrecht kennen alle Fallstricke bei der Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen und unterstützen Sie kompetent bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.  

Was gilt beim Kindesunterhalt als Sonderbedarf, was als Mehrbedarf?

Bei besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie Einschulung, Krankheitskosten oder Gitarrenunterricht stellt sich die Rechtsfrage, ob sie die Ansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhöhen und ob es sich um Mehrbedarf oder Sonderbedarf handelt.

WKR-Erklärung: Der Artikel von haufe.de erklärt die Unterschiede zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf und die damit verbundene Auswirkung auf die Unterhaltspflicht:

Zusammengefasst ist Mehrbedarf:

  • Krankenversicherungsbeiträge,
  • Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts,
  • Förderung des künstlerischen Talents des Kindes (BGH, Urteil v. 11.04.2001, XII ZR 152/99)
  • krankheitsbedingte Mehrkosten
  • Studiengebühren 

Mehrbedarf muss hierbei grundsätzlich je nach wirtschaftlicher Lage und interessengerecht zwischen den Unterhaltspflichtigen aufgeteilt werden.

Sonderbedarf hingegen wird nur selten zwischen den Unterhaltspflichtigen aufgeteilt, da der Unterhaltsberechtigte entsprechende Rücklage schaffen muss, soweit ihr/ihm das aufgrund der Höhe des gezahlten Unterhalts möglich ist.

Beispiele für Sonderbedarf sind:

  • unvorhergesehene Krankheitskosten,
  • die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung,
  • die Erstausstattung eines Neugeborenen,
  • Kosten für eine stationäre Behandlung

Quelle: Was gilt beim Kindesunterhalt Sonderbedarf, was als Mehrbedarf? | Recht | Haufe

Welche steuerlichen und strafrechtlichen Aspekte rund um Unterhalt gibt es?

Unterhaltszahlungen können sich sowohl steuerrechtlich als auch strafrechtlich auswirken. Informieren Sie sich als Verpflichteter eingehend über alle Konsequenzen. Auch wenn die Unterhaltszahlungen Sie finanziell schwer belasten, sollten Sie den gerichtlich festgesetzten Betrag nicht reduzieren oder die Zahlung ganz aussetzen. Denn Sie könnten sich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar machen. Mildern Sie die Last lieber ab, indem Sie die Zahlungen steuerlich geltend machen.

Kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich absetzten?

Den tatsächlich gezahlten Unterhalt können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung entweder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zu einem jeweiligen Höchstbetrag geltend machen. Dies gilt uneingeschränkt für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Kindesunterhalt können Sie nur dann absetzen, wenn Sie für das Kind kein Kindergeld beziehen und keinen Kinderfreibetrag nutzen. 

Wann liegt eine strafbare Verletzung der Unterhalspflicht vor?

Nach § 170 StGB machen sich Unterhaltspflichtige strafbar, wenn sie den geschuldeten Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlen und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährden. Der Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht wird aber nur erfüllt, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, dagegen sind durch Vergleich begründete Pflichten nicht umfasst. Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, sich also zumindest seiner Unterhaltspflicht bewusst gewesen sein. 

Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Höhe des geschuldeten Unterhaltsrückstands, die Art des Vorsatzes und die Folgen für den Berechtigten. Ersttäter müssen in den meisten Fällen nur mit einer Geldstrafe rechnen. Eine Strafverschärfung sieht der Qualifikationstatbestand des § 170 II vor, der die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Schwangeren unter Strafe stellt. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren muss danach befürchten, wer einer Schwangeren den Unterhalt vorenthält und dadurch den Abbruch der Schwangerschaft verursacht.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Unterhaltspflicht zu hoch beziffert wurde oder zwischenzeitlich weggefallen ist, stellen Sie nicht von sich aus die Zahlungen ein. Wenden Sie sich stattdessen an einen erfahrenen Rechtsanwalt, der für Sie eine Anpassung des Unterhaltstitels erwirken kann! 

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