Urteile zum Kindergeld

Inhaltsverzeichnis

Fall 1

Kindergeld nur bei Kind im eigenen Haushalt

Sobald ein Elternteil wegen einer Trennung mit dem gemeinsamen Kind auszieht, kann nur dieser Kindergeld beanspruchen. (BFH München, Az.: III R 11/15).

WKR-Erklärung: 

Die ursprüngliche Kindergeldberechtigung eines Elternteils erlischt automatisch, wenn der Partner mit dem Kind auszieht.

Ein Vater wurde behördlich als Berechtigter für Kindergeld geführt. Es kam zu einer Trennung. Die Mutter zog mit dem gemeinsamen Sohn aus. Im Rahmen eines Versöhnungsversuches zogen die Eltern allerdings einige Zeit später wieder für ein paar Monate zusammen, ehe es schließlich zur endgültigen Trennung kam.

So dann beantragte die Mutter Kindergeld. Die Kindergeldkasse bestätigte das und bestimmte sie als Kindergeldempfängerin. Nunmehr forderte die Kindergeldkasse vom Vater, dass an ihn gezahlte Kindergeld für den Zeitraum ab dem ersten Auszug von Mutter und Kind, zurück. Ab da, so die Begründung, hätte er keinen Anspruch mehr darauf gehabt.

Der Vater verwies darauf, dass das Kindergeld zwar auf sein Konto gezahlt worden war, aber auch die Ex-Partnerin über jenes verfügen konnte und er führte an, dass nach dem Auszug von Mutter und Kind die ursprünglich für ihn geltende Kindergeldberechtigung nicht widerrufen wurde.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass „zwingend“ nur derjenige getrennte Elternteil Kindergeld beanspruchen könne, bei dem das Kind lebe. Leben Eltern in einem Haushalt zusammen, kann der Kindergeldberechtigte gemeinsam bestimmt werden. Ziehe ein Elternteil jedoch mit dem Kind aus, erlösche automatisch die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils. Die Kindergeldberechtigung müsse auch nicht extra widerrufen werden.

Auch wenn die Mutter mit dem Kind wegen eines Versöhnungsversuchs noch einmal zum Vater ziehe, lebt damit die ursprüngliche Kindergeldberechtigung des Vaters nicht wieder auf, betonten die Münchener Richter. Der Kläger hätte hier vielmehr erneut zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden müssen. Da dies nicht geschehen war, habe er unrechtmäßig Kindergeld erhalten. Das die Zahlung auf ein Konto des Klägers erfolgte, auf das auch die Mutter Zugriff hatte, spiele für die Rückzahlungspflicht keine Rolle. Formal habe der Vater allein das Kindergeld erhalten. 

Quelle: Nur bei Kind im eigenen Haushalt gibt es Kindergeld – Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht – JuraForum.de 

Fall 2

Kindergeld bis zum Erreichen des eigentlichen Berufsziels

Der Anspruch auf Kindergeld muss nicht damit enden, dass das Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat. (FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 – Az: 5 K 2388/15).

WKR-Erklärung: 

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Eine erstmalige Berufsausbildung ist aber nicht immer mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang beendet. Denn es gibt Ausbildungsgänge, bei denen der erste Berufsabschluss nur integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist.

 

Eine junge Frau hatte die Ausbildung zur Immobilienkauffrau erfolgreich beendet. Nahtlos startete sie danach bei der IHK mit der weiterführenden Qualifizierung zur Immobilienfachwirtin, dem eigentlich angestrebten Berufsziel. Weil der Immobilienfachwirt neben dem Abschluss als Immobilienkauffrau auch eine einjährige Berufspraxis voraussetzt, war die Frau nun zeitgleich zur Qualifizierung in einem Betrieb angestellt.

Die zuständige Familienkasse verweigerte nunmehr das Kindergeld. Die Frau habe einen Beruf erfolgreich abgeschlossen und so dann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die parallele Ausbildungszeit zur Immobilienfachwirtin bei der IHK, könne daher im Sinne des Kindergeldes nicht berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, klagte die Mutter der Frau beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Erstausbildung der Tochter der Klägerin erst mit dem Absolvieren der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ abgeschlossen sei, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu gewährt werden müsse.

Die Richter schränkten allerdings ein: Eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme sei nur dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. 

Quelle: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (MJ)

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