Wer Patientendaten an Dritte weiterleitet und gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, darf fristlos gekündigt werden.
WKR-Erklärung
Für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten ist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht unabdingbar. Verstoßen Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen dagegen, kann ihnen fristlos gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied so ausdrücklich im Fall der Mitarbeiterin einer radiologischen Praxis. Diese hatte mit ihrem Handy ein Patienten-Datenblatt abfotografiert und per WhatsApp, mit dem Kommentar „Mal sehen was die schon wieder hat“, an ihre Tochter weitergeleitet. Die Tochter der Mitarbeiterin zeigte die Nachricht im Sportverein herum. Der Vater der Patientin bekam dies mit und beschwerte sich in der Praxis.
Der Praxisinhaber kündigte daraufhin der Mitarbeiterin fristlos. Zu Recht. Ein leichtsinniger Umgang mit Patientendaten ist nicht tolerierbar. Die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht ist essentiell. Das gilt auch für Mitarbeiter. Aufgrund des Verhaltens der Angestellten war es der Praxis nicht mehr zumutbar, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil: 12 Sa 22/16)