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Kündigung von Schwangeren bei Massenentlassungen nur im Ausnahmefall

Nur unter besonderen Umständen kann einer Schwangeren bei einer Massenentlassung gekündigt werden. Die Bewertung ist vom Einzelfall abhängig.

WKR-Erklärung

Die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG) regelt Kündigungen im Kontext. Definiert sind sie als Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen vornimmt. Diese dürfen nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen. Den Kündigungsschutz Schwangerer regelt die Mutterschaftsrichtlinie (92/85/EWG). Diese gewährt Arbeitnehmerinnen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs Kündigungsschutz. Doch es gibt Sonderfälle.

Nach Auffassung Eleanor Sharpstons, einer der Generalanwältinen des Europäischen Gerichtshofs, kann es bei Massenentlassungen tatsächlich Ausnahmefälle geben, bei denen Schwangeren gekündigt werden darf. Gründe anzuführen, die sich im Falle einer Massenentlassung auf den Arbeitsplatz der Schwangeren auswirken, reiche jedoch nicht. Zudem dürfe es keine anderen Möglichkeiten geben, die Schwangeren auf einer anderen geeigneten Stelle weiter einsetzen zu können.

Grundsätzlich gilt: Eine Massenentlassung ist, im Sinne der Mutterschaftsrichtlinie, kein Ausnahmefall per se. Ob eine Massenentlassung ein Ausnahmefall ist, sei einzelfallabhängig und müsse von den jeweils nationalen Gerichten geprüft werden.

Sharpstone kommt zum Schluss, dass die Kündigung einer Schwangeren nur dann den Anforderungen der Mutterschaftsrichtlinie entspräche, wenn sie gebührend nachgewiesene Gründe in Bezug auf den nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Ausnahmefall, der die Kündigung erlaube, anführt. Das bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben, das die allgemeinen Gründe für den Personalabbau und die Auswahlkriterien mitteilt, nicht genüge, wenn darin nicht explizit erklärt würde, warum die spezifischen Ursachen für die Massenentlassung, diese zu einem Ausnahmefall mache. (EuGH Generalanwalt 14.9.2017, C-103/16)

Quelle: Massenentlassung rechtfertigt per se keine Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen – Verlag Dr. Otto Schmidt

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