Wenn ein Patient wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen Gesundheitsschaden erlitten hat, räumt das Gesetz ihm Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ein. Praktisch schwierig sind dabei zum einen der Nachweis des Fehlers und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Zum anderen ist auch die Verjährungsfrist zu beachten. Viele Folgen ärztlicher Eingriffe zeigen sich erst Monate oder Jahre nach der Behandlung. Dies berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Fristberechnung, macht sie aber dadurch für Laien schwer nachvollziehbar.
Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre
Für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche existiert keine Spezialvorschrift, daher gilt die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist läuft zum Ende des Jahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ansprüche entstehen aber noch nicht beim Ende der Behandlung, sondern erst, wenn der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt hat. Außerdem muss der Patient wissen, wer für den Fehler verantwortlich ist.
Beispiel: Nach einem Eingriff im November 2019 bemerkt der Patient im Januar 2020, dass die Behandlung eines bestimmten Arztes fehlerhaft war. Die Ansprüche verjähren am 31.12.2023.
Fristbeginn bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis
Dass ein Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler hat, setzt voraus, dass er über den Behandlungsablauf im Detail informiert ist und über so viel Fachkunde verfügt, dass er eine Abweichung vom medizinischen Fachstandard erkennen kann. In sehr komplizierten Fällen ist daher die Kenntnis erst anzunehmen, wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten den Behandlungsfehler attestiert hat. Der Kenntnis des Geschädigten steht es gleich, wenn dieser aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts von dem Fehler weiß.
Bemerkt ein Patient nach einer Operation ungewöhnliche Symptome, die er vorher nicht hatte, und unternimmt nichts, um die Ursachen zu erforschen, beginnt die Frist dennoch zu laufen. Unabhängig von der Kenntnis des Patienten und dem Wissen um die Verantwortlichkeit beträgt die Frist nach § 199 II BGB längstens 30 Jahre.
Hemmung der Verjährung
Die bereits laufende Verjährungsfrist kann nach § 203 BGB gehemmt werden, wenn die Parteien in ernsthafte Verhandlungen über die Ansprüche oder die anspruchsbegründenden Umstände treten. So kann zum Beispiel eine außergerichtliche Aufforderung des Patienten oder seines Rechtsanwalts, die Ansprüche anzuerkennen und Zahlungen zu leisten, die Verjährungsfrist “anhalten”.
Sobald diese Verhandlungen beendet sind, etwa weil eine Seite die Fortsetzung ausdrücklich verweigert hat, läuft die Frist weiter. Eine andere Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, ist die Klageerhebung. Dafür muss die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen und “demnächst” dem Gegner zugestellt worden sein. Auf die Zustellung, die das Gericht veranlasst, hat der Patient keinen Einfluss. Deshalb werden ihm nur solche Versäumnisse angelastet, die er selbst zu vertreten hat.
Beispiel: Die Zustellung an den Beklagten hat sich erheblich verzögert, weil in der Klageschrift eine fehlerhafte oder unvollständige Anschrift angegeben wurde. Wenn der Patient aber bei der Klageerhebung alles richtig macht, reicht zur Fristwahrung der rechtzeitige Eingang der Klageschrift beim zuständigen Gericht aus.