Ärztepfusch – welche Möglichkeiten habe ich?

Zwei Ärzte in blauer OP-Kleidung stehen an einem Operationstisch

Auch Ärzte und Pflegepersonal sind nicht unfehlbar. In Arztpraxen, Krankenhäusern und Therapiezentren passieren Missgeschicke genauso häufig wie anderswo. Als Geschädigter sollten Sie sich nicht allein gegen Versicherungen und Ärzteschaft stellen, sondern sich kompetente Hilfe holen. Behandlungsfehler können vielfältiger Natur sein, so kann ein Arzt einen Diagnosefehler machen, die falsche Therapie durchführen, den Patienten nicht hinreichend aufklären oder es kommt zur Missachtung von Hygienebestimmungen. In jedem Fall können Sie als Patient Ersatz des erlittenen Schadens und Schmerzensgeld beanspruchen. Problematisch ist oft der Nachweis des Fehlers, den im Regelfall der Geschädigte erbringen muss.

Informieren Sie die Krankenversicherung

Nur ein medizinischer Sachverständiger kann beurteilen, ob ein ärztlicher Eingriff kunstgerecht oder fehlerhaft war. Die Juristen folgen bei ihrer Entscheidung der Expertenmeinung, deshalb hängt der Ausgang eines Arzthaftungsverfahrens stets von einem Gutachten ab. Der erste Weg beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler führt zu Ihrer Krankenkasse. Diese kann die Behandlungsunterlagen anfordern und ein Gutachten beim Medizinischen Dienst in Auftrag geben.

Schalten Sie die Schlichtungsstelle ein

Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Schlichtungsstelle für Fragen zur Arzthaftungspflicht bei der Ärztekammer zu wenden. Auf Ihren Antrag arbeiten ein Mediziner und ein Jurist gemeinsam an der Aufklärung des Sachverhalts, lassen sich die Behandlungsunterlagen vorlegen und wählen einen Sachverständigen aus, der ein Gutachten erstellt. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für alle Beteiligten freiwillig, wird aber gern in Anspruch genommen, weil es im Vergleich zu einem Gerichtsprozess Zeit und Kosten spart.

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt

Wenn diese Wege nicht zum Erfolg führen, kann ein Rechtsanwalt für Sie Klage erheben. Die Gutachten des Medizinischen Dienstes und der Schlichtungsstelle haben keine rechtliche Bindungswirkung, sondern nur Empfehlungscharakter. Außerdem beantworten sie allein die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorlag, sagen aber nichts zur Höhe von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen aus. In einem Arzthaftungsprozess werden diese Ansprüche beziffert, und das Gericht bestimmt einen Gutachter. Falls Sie eine fehlerhafte Behandlung erlitten haben, zögern Sie nicht, sich an einen Anwalt für Medizinrecht zu wenden. Schon bei der ersten Korrespondenz mit Ihrer Krankenkasse kann ein versierter Rechtsanwalt Sie vor Fehlern bewahren und viel Ärger von Ihnen fernhalten.

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