Urteil zur Sterbehilfe – Arzt freigesprochen

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Der freie Wille eines Sterbenden ist auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu respektieren.

WKR-Erklärung: Seit ihrer Jugend litt Anja D. an einer chronischen Reizdarmerkrankung. Ihr Leben war dadurch erheblich eingeschränkt. In der Folge kamen Depressionen hinzu. Sie wünschte den Freitod und bat ihren behandelnden Hausarzt um Hilfe. 

Der organisierte Tabletten mit dem Wirkstoff Phenobarbital. Das Babiturat dient eigentlich zur Behandlung von Epilepsien und zur Narkosevorbereitung, wird aber häufig auch von Suizidenten verwendet. Nachdem die 44-jährige das Medikament eingenommen hatte, informierte sie ihren Arzt per SMS darüber. ” Danke Dir, alles geschluckt” lautete die Nachricht. Eineinhalb Stunden später suchte der Arzt die Wohnung der Frau auf und fand sie in tiefer Bewusstlosigkeit vor. Er verließ die Wohnung wieder. In den folgenden zwei Tagen betrat er mehrmals die Wohnung, um nach dem Zustand der Frau zu schauen und um ihr das Medikament MCP zu injizieren, dass ein Erbrechen des Phenobarbitals verhindern sollte. Am dritten Tag stellte er ihren Tod fest. Er fertigte den Totenschein aus und vermerkte als Todesursache „Suizid“. Daraufhin erfolgte eine Obduktion der Leiche.

Das Ergebnis stieß Ermittlungen an, der Mediziner wurde angeklagt. Jedoch war nicht die Aushändigung der tödlichen Dosis des Medikaments Gegenstand der Anklage, denn Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland erlaubt. Unterlassene Hilfeleistung lautete der Vorwurf. Der Arzt habe habe, als er die Frau bewusstlos vorfand, nicht versucht sie zu retten. Die Nichtrettung hatte der ja allerdings mit Anja D. vereinbart. Die Verteidigung bewertete die Anklage folglich als absurd. “Du darfst jemandem die Mittel für einen Suizid in die Hand geben, aber du sollst diesen Suizid verhindern, sobald die Person nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden. Das kommt einer unzulässigen Zwangsbehandlung gegen den Willen eines Menschen gleich”, so der Anwalt des Arztes. 

Der Arzt selbst betonte, dass er sein Verhalten für ethisch geboten hielt. Er habe die Entscheidung, der Patientin zu helfen, nach vielen Gesprächen mit ihr und nach reiflicher Überlegung getroffen. Im Laufe des Prozesses modifizierte die Staatsanwaltschaft die Anklage und fügte dem Tatvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung einen Weiteren hinzu. Das Injizieren des MCP, das der Mediziner der bewusstlosen Frau verabreicht hatte, erfülle den Tatbestand der aktiven Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Zudem habe der Arzt mit den Verwandten der Frau telefoniert, um diesen nahezulegen, keine Rettung zu veranlassen und so ebenfalls aktiv Hilfsmaßnahmen verhindert.

Die Richter des Landgerichtes Berlin sahen es letztlich so: Weder in der Verabreichung des Medikaments noch in den Telefonaten mit den Verwandten bestand ein “den Todeseintritt förderndes aktives Tun”. Das Injizieren des MCP habe den Zweck verfolgt, der Patientin einen quälenden Erstickungstod durch Einatmen von Erbrochenem zu ersparen; “das fügt sich in die verabredete Begleitung des Sterbevorgangs”, so die richterliche Meinung. Auch in den Telefonaten vermochte das Gericht keine “aktive Verhinderung von Rettungsmaßnahmen” erkennen. Der Sohn der Verstorbenen hatte ausgesagt, es sei seine eigene Entscheidung gewesen, den Sterbewillen der Mutter zu akzeptieren. Der verbliebene Tatvorwurf, das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen, sei keine Straftat, erklärte das Gericht denn: “Der freie Wille eines Sterbenden ist auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu respektieren”. Vorliegend bestehe kein Zweifel daran, dass die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen Entscheidung beruht habe. Ob diese Entscheidung für jedermann nachvollziehbar ist, sei nicht relevant.

(LG Berlin – 502 KLS 1/17)

Wenn Sie unter Suizidgedanken leiden, können Sie hier Hilfe finden:
Telefon-Seelsorge: 0800 11 10 111  (24 Stunden erreichbar)

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