Familienrecht: Darf man den Unterhalt kürzen
oder stunden, wenn das Geld knapp wird?
Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. Restaurants und Geschäfte haben geschlossen und vielen Unternehmen droht die Insolvenz. Die Folge: Auch immer mehr Menschen geraten durch Kurzarbeit und Kündigung in Not. Viele befürchten die Privatinsolvenz, weil das Geld für alle Zahlungsverpflichtungen einfach nicht mehr reicht. Doch darf man in solchen Fällen Unterhaltszahlungen einfach einstellen oder reduzieren?
Darf ich den Kindesunterhalt reduzieren?
Erst wenn man den Unterhalt aus tatsächlichen Gründen (zum Beispiel eine Änderung der Einkommensverhältnisse) nicht mehr zahlen kann, ist man von der Unterhaltspflicht befreit. Das ist dann der Fall, wenn die Einkünfte den sogenannten Selbstbehalt unterschreiten. Bei bestehenden Unterhaltstiteln ist allerdings zu beachten, dass diesen grundsätzlich Folge zu leisten sind. Und zwar solange diese nicht abgeändert wurden.
Darf ich die Summe anpassen, also den Unterhalt kürzen?
Erst wenn sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft und erheblich ändern, kann das eine Anpassung der Zahlungssumme zur Folge haben. Verdient der Unterhaltsschuldner infolge der Krise zu wenig Geld, ist er zunächst verpflichtet, sich um die Verbesserung seiner Einkünfte zu kümmern. Und eine Einkommensverbesserung zu erreichen, könnten zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder ein Nebenjob in Betracht kommen.
Was bedeuten in diesem Zusammenhang „dauerhaft und erheblich“?
Eine zeitlich begrenzte Kurzarbeit führt in der Regel nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Änderung der Einkommensverhältnisse. Das kann aber beispielsweise bei einer Privatinsolvenz der Fall sein. Aber auch wenn das Einkommen unter den Selbstbehalt fällt, dann kann eine Reduzierung der Zahlungen infrage kommen.
Wie gehe ich bei einer Kürzung vor?
Hier kommt es darauf an, ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt oder nicht. Liegt keiner vor, kann der Unterhalt relativ einfach angepasst werden. Dabei sollte Unterhaltspflichtige in jedem Fall, vor der Kürzung der Zahlungen den anderen Elternteil kontaktieren und eine einvernehmliche Lösung suchen. In der Regel hilft dabei auch das Jungendamt.
Scheitet das, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Familiengericht die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung zu beantragen. Diese muss entsprechend begründet sein.
Was muss ich bei einem vollsteckbaren Unterhaltstitel beachten?
Liegen dagegen für die Unterhaltverpflichtungen bereits ein Unterhaltstitel oder ein Gerichtsurteil vor, müssen zwingend bei Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die Abänderung des Titels beantragt werden. Im Rahmen des Verfahrens kann es dann gegebenenfalls zu einer Anpassung der Unterhaltszahlungen kommen.
Was mache ich, wenn ich kein Unterhalt erhalte?
Liegen für die Unterhaltsverpflichtungen ein Gerichtbeschluss oder ein Unterhaltstitel vor, kann man das Einkommen oder Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken. Hat man keinen Titel, sollte man gegebenenfalls mit Unterstützung eines Anwalts einen Titel erwirken. Damit sind die Unterhaltszahlungen für die Zukunft abgesichert.
Außerdem ist es möglich für minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr einen Antrag für den sogenannten Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zudem kommen noch die Grundsicherung nach SGB II und das Sozialkindergeld in Betracht.
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