Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten.
Quelle: Urteil: Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs (VG Neustadt, Az. 5 K 902/16.NW)
WKR-Erklärung: Regelmäßig erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten.
Zwar darf ein Fahrzeug nicht immer mit der Begründung der Verhältnismäßigkeit abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg parkt, da es zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht reicht, auf den Rechtsverstoß einer “negativen Vorbildwirkung” zu verweisen. Allerdings reicht es aus, wenn das rechtswidrige Parken geeignet ist, um Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu beeinträchtigen. Damit besteht öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges.
In einem konkreten Fall hatte eine Beamte den Abschleppdienst gerufen, um ein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrzeug von dort entfernen zu lassen. Der Besitzer des Fahrzeuges kam noch während des Abschleppvorganges hinzu. Daraufhin wurde dieser abgebrochen. Nunmehr weigerte sich der Mann, die Leerfahrt des Abschleppdienstes zu zahlen. Er klagte und begründete unter anderem damit, dass sein auf dem Gehweg abgestelltes Fahrzeug keine Fußgänger behindert hätte.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Neustadt sahen das anders und urteilten: Durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges als Parkraum habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Einschreitens unmittelbar eine Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Vorliegend sei die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Funktionsbeeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Fußgänger die Möglichkeit haben auf die Straße auszuweichen. Können Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, aufgrund eines abgestellten Fahrzeugs den Gehweg nicht nutzen, so sei das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Leerfahrt ist rechtmäßig. (VG Neustadt / 5 K 902/16.NW)