Polizeivollzugsbeamte können im öffentlichen Straßenverkehr stets eine Verkehrskontrolle durchführen.
WKR-Erklärung:
Verkehrskontrollen beziehungsweise Fahrzeugkontrollen kann die Polizei zu jeder Zeit an jedem Ort unabhängig eines Ereignisses durchführen. Jeder Verkehrsteilnehmer kann kontrolliert werden. Das schließt neben der allgemeinen Fahrzeug- und Verkehrsteilnehmerkontrolle auch die Kontrolle auf Verkehrstüchtigkeit sowie Verkehrserhebungen mit ein. Dabei gilt: Verdachtsunabhängige Verkehrskontrollen dürfen nur von Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden, die als solche erkennbar sind oder deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist.
Verkehrsteilnehmer können zum Beispiel durch Ansprechen, Gestik, geeignete technische Einrichtungen, Winkerkelle oder mittels roter Leuchte zum Anhalten aufgefordert werden. Es muss dann angehalten werden. Das Nichtbeachten der Halteaufforderung ist eine Ordnungswidrigkeit. Es ist ratsam, den Motor nach dem Halten abzuschalten und falls erforderlich für Beleuchtung im Fahrzeuginnenraum zu sorgen. Wenn die Beamten den Fahrzeugführer im Rahmen der Kontrolle zum Aussteigen auffordern, ist das zulässig. Eine Weigerung gilt ebenfalls als Ordnungswidrigkeit.
Quelle: AnwaltOnline Verkehrsrecht >> Tipps von A-Z >> Fahrzeugkontrolle / Verkehrskontrolle