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Ihre Rechte als Mieter während Corona - Mietschutz, Mietrecht, Kündigung

Aufgrund der Corona-Krise kommt es überall plötzlich zu massiven Einbrüchen der Einnahmen: Wenn Mieter ihre Miete länger als zwei Monate nicht mehr zahlen können, dürften Vermieter ihnen üblicherweise fristlos kündigen. Die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung staatlicher Unterstützung, wie etwa dem Wohngeld oder Sonderhilfsprogrammen, kann derzeit jedoch deutlich länger als zwei Monate dauern. Deshalb sollen Mieter nun gesondert einen Kündigungsschutz während Corona im Mietrecht erhalten.

Mieter, die aufgrund der Corona-Krise ihre Miete aktuell aussetzen müssen, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. Dies hat der Bundestag kürzlich beschlossen. Auch Strom- und Internetkunden, als auch Kreditnehmer werden derzeit ähnlich geschützt. Die Regelungen des neuen Gesetzes im Mietrecht während Corona betreffen Mieter von Wohnraum, Gewerbemieter und Pächter. Anwälte im Mietrecht können Mietern in dieser Situation rechtlich optimal beraten.   

Mietminderung und mögliche Kündigung während Corona

Mietminderung aufgrund Corona-bedingter Schließungen? Eine Mietminderung im Zusammenhang mit Corona kommt derzeit nur zum Zuge, wenn von den Mieträumen selbst ein Infektionsrisiko ausgeht. Diese Gegebenheit dürfte nach gegenwärtigem Wissensstand wohl ausgeschlossen sein. Bloße Befürchtungen begründen daher kein Minderungsrecht. Die sich ausbreitende Corona-Epidemie trifft vor allem Unternehmer hart: Der Wegfall von Aufträgen, die Einhaltung von Quarantänevorschriften oder staatlich angeordnete Schutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen oder Ausgangssperren können zu enormen Umsatzeinbußen führen. Bei angemieteten Geschäftsräumen stellt sich nun oftmals die Frage, wie Umsatzeinbußen oder eine angeordnete Betriebsschließung mietrechtlich angesichts der Mietzahlungspflicht, eine etwaige Mietminderung oder eine mögliche vorzeitige Kündigung während Corona zu beurteilen sind. 

Welche Corona-Ausnahmen im Mietrecht derzeit gelten, erfahren Sie von unseren Rechtsanwälten. Erkundigen Sie sich jetzt über Ihre Rechte bei einer kostenlosen Ersteinschätzung!

WKR - Ihr starker Partner im Mietrecht

Mietern wird die Miete durch das Gesetz üblicherweise nie erlassen. Mietrückstände müssen Sie nach Ende der gesetzlichen Fristen in vollem Umfang nachzahlen. Andererseits gibt es auch keine Härtefallklausel für Vermieter. In der Begründung des gesetzlichen Entwurfs heißt es jedoch: Wenn der Lebensunterhalt eines Vermieters durch den Zahlungsaufschub gefährdet ist, soll er eine sofortige Mietzahlung verlangen können. Was genau ist nun rechtens? Mieter, die sich auf das Gesetz berufen wollen, müssen “glaubhaft machen”, dass Ihre Zahlungsprobleme durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Häufig kann dies durch die eigene eidesstaatliche Versicherungen gemacht werden oder auch anhand der Vorlage von Dokumenten, wie beispielsweise Honorarabrechnungen. In diesen schweren Zeiten ist rechtlicher Beistand oft Gold wert: Die WKR Rechtsanwälte aus dem Mietrecht stehen Ihnen mit bestem Wissen und Gewissen beiseite. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch! 

Kann ich die Miete derzeit aussetzen?

Die Verpflichtung zur Mietzahlung ist derzeit aufgeschoben. Spätestens bis Mitte 2022 muss jedoch die Miete nachgezahlt werden. Je nach Einzelfall können Verzugszinsen von etwa vier Prozent pro Jahr anfallen. Gekürzt werden kann die Miete übrigens nicht, das wäre nur möglich, wenn die Wohnung selbst einen konkreten Mangel aufweist. Auch wenn der Nachbar erkrankt ist, rechtfertigt das keine Minderung, betont der Deutsche Mieterbund.  

Zahlungsprobleme - Das sollten Mieter tun

Bei allen Arten von Zahlungsschwierigkeiten, aus welchen Gründen auch immer, sollte zunächst stets mit dem Vermieter geredet werden. Möglich ist oftmals eine Stundung oder Ratenzahlungen auf freiwilliger Basis. Das sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich vereinbart werden.  

Ich habe meine Wohnung regulär gekündigt. Gilt das noch?

Ja. Sind Sie als Mieter jedoch am Coronavirus erkrankt oder stehen Sie unter Quarantäne, kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Wohnung jetzt gekündigt wird. Im Vollstreckungsrecht gilt: “Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers.“

Was ist mit den Nebenkosten während der Coronakrise?

Der derzeitig geltende Zahlungsaufschub gilt auch für die Nebenkosten-Vorauszahlungen an den Vermieter. Zudem steht im Eilgesetz eine ähnliche Regelung für Verbraucher und Kleinstunternehmen bei einigen fortlaufenden Verpflichtungen, wenn diese aufgrund der Corona-Krise die laufenden Raten nicht zahlen können. Die Grundversorgung soll nämlich trotz der Krise gesichert sein. Viele Energieversorger verzichten überdies derzeit auf die Sperrung von Strom- und Gasanschlüssen säumiger Kunden.

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