Corona & Home-Office: Das sollte man beachten!

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Viele Arbeitnehmer in Deutschland haben aktuell ihren Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände verlegt – Home-Office wegen Corona. Das Land steckt mitten in einer zweiten Corona-Welle und die Neuinfektionen sind weiter auf hohem Niveau. Jetzt sollten Arbeitgeber prüfen, inwiefern sie der Home-Office-Pflicht aus der neuen Arbeitsschutzverordnung nachkommen können, um noch mehr ihrer Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten lassen zu können.

WKR klärt für Sie die wichtigsten Fragen zur Home-Office-Pflicht aus der neuen Arbeitsschutzverordnung:

Neue Corona-Arbeitschutzverordnung mit Home-Office-Pflicht

Am 27. Januar 2021 ist sie in Kraft getreten – die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Damit soll das Risiko einer Infektion mit Covid-19 am Arbeitsplatz weiter minimiert werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Insbesondere hat der Arbeitgeber nun die Pflicht, für Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten Home-Office anzubieten. Außerdem schreibt die Verordnung vor, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, um die Kontakte zwischen den Mitarbeitern im Betrieb zu reduzieren. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erklären, was das für die Praxis bedeutet.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß der Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung für ein Infektionsrisiko am Arbeitsplatz zu aktualisieren. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Tut das der Arbeitgeber nicht, droht ein Bußgeld durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde. Im Gegensatz zu vorher gibt es nun auch eine Pflicht, Beschäftigten Home-Office anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Tätigkeiten wie Büroarbeiten oder ähnliche sollen durch diese Maßnahme möglichst von zu Hause ausgeübt werden.

Wann kann der Arbeitgeber Home-Office verweigern?

Die Verordnung soll dafür sorgen, das Home-Office nicht willkürlich abgelehnt werden kann, weil der Chef das nicht mag. Eine Ablehnung von Home-Office ist nur erlaubt, wenn sie entsprechend begründet ist. Das träfe auf Tätigkeiten zu, die nur im Betrieb erledigt werden können und somit nicht in der Wohnung des Beschäftigten aufgeführt werden können. Beispielsweise könne laut Arbeitsministerium die Verteilung und Bearbeitung der eingehenden Post in einer Anwaltskanzlei dazuzählen. Aber auch der Wareneingang oder der Warenausgang sowie die Kundenbetreuung in einem Autohaus. Die Entscheidung, ob der Mitarbeiter ins Home-Office wechseln kann, trifft weiterhin der Chef.

Wie wird die Umsetzung der Verordnung kontrolliert?

Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen, welche Arbeiten auch von zu Hause erledigt werden können, sollten sich die Arbeitnehmer zunächst an den Betriebsrat wenden. Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat, wäre im Konfliktfall die entsprechende Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Die Mitarbeiter der Behörde haben die Möglichkeit, denn Arbeitsplatz zu besichtigen. Außerdem können sie vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Begründung für zwingende betriebliche Gründe verlangen.

Ist fehlende Ausstattung ein Grund um Home-Office abzulehnen?

Der Aufwand für den Arbeitgeber, um beispielsweise die nötigen Arbeitsmittel wie Technik für das Home-Office bereitzustellen, dürfe keine Rolle spielen und wird somit nicht als Grund für die Ablehnung nicht reichen. Sicherlich wird den Arbeitgebern aber von den Behörden eine entsprechende Übergangszeit eingeräumt werden, weil der Zeitraum von der Verkündung bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit 5 Tagen kurz bemessen war.

Was gilt am Arbeitsplatz, wenn Home-Office nicht geht?

Ist kein Home-Office möglich und ist die Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb zwingend erforderlich, müssen die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zum Gesundheitsschutz verstärkt werden. Dazu sollen betriebsbedingte Treffen von Mitarbeiter, die nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden können, auf ein Minimum reduziert werden. Sind sie nicht zu vermeiden, ist der Schutz durch Lüftungsmaßnahmen oder geeignete Abtrennung sicherzustellen. Bei der gemeinsamen Nutzung von Räumen gilt eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person. Lassen es die auszuführenden Tätigkeiten nicht zu, kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden oder ist mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP-Masken zur Verfügung zu stellen. Diese müssen entsprechenden Richtlinien genügen und die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Masken zu tragen.

Gelten weitere Vorschriften für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten?

Ja, die gibt es. In solchen Unternehmen sollen, wenn die Betriebsabläufe das zulassen, die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Auch hier sind dann die Personenkontakte zwischen diesen Gruppen zu minimieren. Außerdem soll der Arbeitgeber die Voraussetzungen schaffen, um zweitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.

Können Arbeitnehmer zum Home-Office verpflichtet werden?

In der neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es keine Verpflichtung für Arbeitnehmer, Home-Office anzunehmen beziehungsweise gewisse Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat das Recht gegenüber seinem Chef, die angebotene Beschäftigung im Home-Office ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Was kann ich tun, wenn der Chef "Nein" zum Home-Office sagt?

Da das Corona-Virus relativ neu ist, gibt es noch keine abschließende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Und damit ist es nicht klar, ob durch diese Verordnung auch ein Individualanspruch auf Home-Office abzuleiten ist. Der erste Weg wäre somit, sich innerbetrieblich zu beschweren. Dazu sollte man den Arbeitsschutzbeauftragten oder den Betriebsrat ansprechen. Bringt das nicht den gewünschten Erfolg, kann man sich dann auch an die Arbeitsschutzbehörde wenden. Hilft das alles nicht, bleibt nur der Klageweg über das Arbeitsgericht.

Wie lange gilt die Verordnung?

Diese Verordnung gilt ab dem 27. Januar 2021 und ist zunächst bis zum 15. März 2021 gültig. Aufgrund der immer noch bestehenden Pandemielage haben Bundesregierung und Länder am 3. März beschlossen, die Verordnung bis zum 30.April 2021 zu verlängern.

Was unterscheidet Home-Office und mobiles Arbeiten?

Home-Office

Von Home-Office spricht man laut Arbeitsstättenverordnung nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen festen Arbeitsplatz außerhalb der Firma eingerichtet hat. Ist der Arbeitnehmer dagegen an verschiedenen Orten tätig und wird dafür beispielsweise nur ein Laptop oder ein mobiles Arbeitsmittel benötigt, spricht man im Arbeitsrecht vom „mobilen Arbeiten“.

Gibt es ein recht auf Home-Office?

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch, im Home-Office zu arbeiten. Gleichzeitig dürfen auch Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verlangen, das ihre Angestellten von zu Hause arbeiten. Regelungen zum Home-Office gibt es aber inzwischen in vielen Firmen – beispielsweise in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in einem Tarifvertrag. 

Welche Arbeitszeiten gelten im Home-Office?

Auch im Home-Office richten sich die Arbeitszeiten nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, am Beginn und am Ende der Arbeitszeit, der Länge und auch an Pausen- oder Ruhezeiten ändert sich nichts. Außerhalb der vereinbarten Zeiten müssen Arbeitnehmer auch nicht erreichbar sein. 

Wie intensiv darf der Chef Mitarbeiter zu Hause kontrollieren?

Ist nicht anderes vereinbart, muss man im Home-Office die gleiche Arbeitsleistung erbringen wie im Büro. Zum Nachweis sollte man relevante Daten wie beispielweise Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen dokumentieren. Eine übermäßige und dauerhafte Überwachung durch den Arbeitgeber, etwa per Webcam, ist nämlich nicht erlaubt. Weil der Arbeitgeber aber auch die Pflicht hat, beispielweise die Einhaltung von Arbeits- und Datenschutz zu kontrollieren, ist ein gegenseitiges Vertrauen gerade im Home-Office besonders wichtig.

Ist man im Home-Office gegen Arbeitsunfälle versichert?

Grundsätzlich ist man auch im Home-Office unfallversichert, allerdings nur dann, wenn der Unfall auch im Zusammenhang mit dem Job passiert. Wer zwischendurch den Müll runter bringt, Wäsche aufhängt oder was essen geht, der trägt das Risiko bei einem Unfall in der Regel selbst. Diese Tätigkeiten sind privat und haben nichts mit der Arbeit zu tun. 

Gelten die gleichen Datenschutzvorschriften wie im Büro?

Die Datenschutzvorschriften gelten in jedem Büro, also auch im Home-Office. Unter anderen ist dabei darauf zu achten, dass Mitbewohner keinen Zugriff auf die Hard- und Software haben. Außerdem sollten Unterlagen sowie der Bildschirm von Betriebsfremden nicht einsehbar sein. Idealerweise sollte Arbeitsraum zu Hause abgetrennt und abschließbar sein.

Was gilt für den Arbeitsplatz daheim?

Der Arbeitsplatz daheim richtet sich nach der Arbeitsstättenverordnung. Handelt es sich um „echtes“ Home-Office, das offiziell als Telearbeit bezeichnet wird, muss der Arbeitgeber einen vollwertigen Arbeitsplatz einrichten. Beim „Corona-Home-Office“ spricht man dagegen offiziell vom mobilen Arbeiten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber deutlich weniger Verantwortung für die Arbeitnehmer daheim. 

Wie sollte der Arbeitsplatz im Home-Office aussehen?

Ist kein eigenes Arbeitszimmer verfügbar, raten Experten dazu, sich zumindest einen festen Platz für das Arbeitsplatz einzurichten. Dabei sollte man auf die richtigen Lichtverhältnisse achten, denn diese können die Arbeitsatmosphäre am PC oder Laptop stark beeinflussen.  Ebenso wichtig sind ein passender Tisch sowie ein Stuhl. 

Arbeitszeit, Pausen, Dresscode - Was ist zu beachten?

Besonders problematisch im Home-Office ist die Trennung zwischen Arbeit und Privat. Deshalb sollte man zu Hause darauf achten, festgelegte Zeiten für Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen auch tatsächlich einzuhalten. Vom Arbeiten im Schlafanzug oder sogar im Bett raten Experten ab. 

Kontaktreduzierung mittels Betriebsferien

Sind Home-Office Lösungen nicht möglich, soll auch die Möglichkeit von Betriebsferien geprüft werden, um Betriebsstätten während dem Zeitraum ganz zu schließen. Allerdings werfen die Home-Office-Regelungen von Bund und Länder eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen auf. 

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