Impfpflicht am Arbeitsplatz: Kann mich mein Chef zur Impfung zwingen?

Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

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Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

 

Die Antwort darauf lautet: grundsätzlich nein! Bei der Corona-Impfung handelt es sich nach derzeitigem Stand um eine freiwillige Impfung – eine gesetzliche Impfpflicht gibt es dazu noch nicht. Demnach darf der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern keine Impfung gegen das Corona Virus verlangen. Aber: für einige Berufsgruppen könnte es trotzdem arbeitsrechtliche Konsequenzen bedeuten, wenn sie eine Impfung ablehnen. Erfahren Sie weiter unten dazu mehr.

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Die Mitarbeiter eines Pflegedienstes seien angeblich bereits gekündigt worden. Der Grund dafür, so wird in der Presse berichtet, sie hätten eine Covid-19-Impfung verweigert. Im Gegensatz dazu droht eine Handwerkerfirma ihren Angestellten mit Kündigung. Und zwar für den Fall, dass sich diese impfen lassen. So hätte es angeblich der Chef auf dem Unternehmensprofil in den sozialen Medien angekündigt. Meldungen wie diese sorgen bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung. Dabei läuft die bundesweite Impfkampagne gerade erst an und es ist längst noch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt genügend Impfstoff für alle zur Verfügung steht. Trotzdem wird heftig diskutiert: Was darf ein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen und was nicht?

Gibt es eine Impfpflicht laut Verordnung?

Die erlassene Corona-Impfverordnung schreibt derzeit keine gesetzliche Impfpflicht vor, sie regelt ausschließlich das Recht auf eine Schutzimpfung. Die Impfung selbst ist demnach freiwillig. Rein rechtlich wäre eine gesetzliche Impflicht für jedermann zwar möglich, ist aber derzeit nicht beabsichtigt. 

Darf der Arbeitgeber eine Impfpflicht anordnen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber von seinen Angestellten keine Covid-19-Impfung verlangen. Sein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezieht sich nämlich auf die Ausführung der Arbeit und somit auf dienstliche Belange. Spräche der Arbeitgeber also eine dienstliche Impfanweisung aus, würde sich diese auch in das Privatleben seiner Angestellten auswirken und das wäre laut dem deutschen Arbeitsrecht nicht erlaubt. Ein solcher Eingriff beträfe die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Im Übrigen gilt das auch umgekehrt. Ein Arbeitgeber darf somit seinen Angestellten eine Schutzimpfung nicht verbieten. 

Muss man Sanktionen befürchten, wenn man die Impfung nicht will?

Ohne eine gesetzliche Impfpflicht sind auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Es gilt das sogenannte „Maßregelungsverbot“ laut Paragraf 612a Bürgerliches Gesetzbuch. Zitat: „Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise sein Recht ausübt.“ Das bedeutet, eine vertragsgemäße Beschäftigung könne in aller Regel nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschäftigte geimpft ist oder auch nicht. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran und sperrt beispielsweise Beschäftigte aus, kann er möglicherweise sogar in den Annahmeverzug geraten und müsste die Vergütung dennoch zahlen. 

Gelten Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen?

Haben Arbeitnehmer am Arbeitsplatz regelmäßig Kontakt zu besonders gefährdeten Personen, wäre möglicherweise die rechtliche Situation allerdings auch anders zu bewerten. Das beträfe beispielsweise Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen. Weil in diesen Einrichtungen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für Patienten oder Bewohner besteht, könnten diese oder deren Angehörige verlangen, von geimpftem Personal betreut zu werden. Deshalb ist es in solchen Fällen möglich, dass hier unter Umständen personenbedingte ordentliche Kündigungen für nicht geimpfte Arbeitnehmer drohen.

Ohne Impfung käme nämlich aufgrund des Wegfalls der persönlichen Eignung auch eine Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist in Betracht. Davor müsste der Arbeitgeber zwar prüfen, ob der Betroffene für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden kann, die keinen Impfschutz erfordert. Sind solche Tätigkeiten allerdings nicht vorhanden, wäre in letzter Konsequenz auch eine solche Kündigung denkbar. Entsprechende Urteile von Arbeitsgerichten gibt es dazu noch nicht, sind aber in der Zukunft zu erwarten.

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