Mit jedem zusätzlichen Monat im Lockdown steigt die Angst um den Job. Kurz vor dem Weihnachtsfest werden die Folgen der Corona-Pandemie immer deutlicher und die Aussichten für viele Branchen werden bis zum Jahreswechsel nicht besser. Viele Arbeitnehmer fragen sich, wann muss man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber insolvent ist? Und was ist dann zu tun? Rechtsanwalt Christoph Lattreuter gibt einen Überblick zum Arbeitsrecht im Insolvenzrecht.
Was sind die Anzeichen einer Insolvenz?
Die ersten Anzeichen für eine Insolvenz liegen vor, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet zahlt. Kann er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, droht Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gegebenenfalls verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen.
Die sogenannte Insolvenzantragspflicht ist zwar aufgrund von Corona derzeit bei Überschuldung bis zum Jahresende ausgesetzt. Das gilt aber nicht, wenn eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder droht. Diese Zahlungsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in der Regel nicht alle seine fällige Verbindlichkeit begleichen kann.
Was tun, wenn das Geld ausbleibt?
Bleiben Lohnzahlungen oder das Gehalt teilweise oder vollständig aus, sollte man den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern. Tut man das nicht, könnte man die Ansprüche später aufgrund von tariflichen oder vertraglichen Verfallfristen entfallen.
Achtung: Auch wer in solchen Fällen ohne vorherige Ankündigung einfach die Arbeit verweigert, riskiert zukünftige Lohnzahlungen.
Welche Ansprüche bei Insolvenz hat man als Arbeitnehmer?
Hat man Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, muss man diese beim Insolvenzverwalter anmelden. Dafür wird in der Regel vom zuständigen Amtsgericht eine Frist bestimmt, über die man meist vom Insolvenzverwalter informiert wird. In der Regel werden diese Forderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise ausgeglichen, soweit dann entsprechendes Geld im Unternehmen noch vorhanden ist.
Ausgenommen hiervon sind bisher nicht gezahlte Löhne in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese werden in der Regel in Form von Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur übernommen.
Besteht das Arbeitsverhältnis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter, wird der Lohn vom Insolvenzverwalter vorrangig ausgezahlt.
Was ist Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld ist der Lohn oder das Gehalt, das für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Insolvenz des Arbeitgebers noch aussteht. Dazu können auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören, soweit diese noch offen sind.
Wo beantragt man Insolvenzgeld?
Die Anträge für das Insolvenzgeld erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenz beantragt werden. Da es bis zur Bewilligung etwas dauern kann, zahlt das Arbeitsamt oder der Insolvenzverwalter hierauf zumeist einen Vorschuss.
Kann man während des Insolvenzverfahrens gekündigt werden?
Insolvenz ist per se kein Kündigungsgrund. Denkbar ist aber eine betriebsbedingte Kündigung, beispielweise wegen mangelnder Aufträge oder der Betriebsstillegung. Im Insolvenzrecht gibt es aber die Besonderheit, dass gemäß § 113 Insolvenzordnung (InsO) zumeist eine maximale Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gilt.
Steht die Insolvenz Ihres Arbeitgebers an? Möchten Sie wissen, welche Ansprüche Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers haben? Diese und andere Fragen beantworten Ihnen die Anwälte der WKR. Teilen Sie uns Ihr Anliegen jetzt mit. Ein Rechtsanwalt aus dem Insolvenzrecht prüft Ihre Chancen & Optionen.