Auslandsschadenschutz

Inhaltsverzeichnis

Was ist nach einem Autounfall im Ausland zu tun?

Bei Unfällen im Ausland müssen Sie die Schadensregulierung mit der dort ansässigen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betreiben. Im Regelfall kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem sich der Unfall ereignet hat, sogenanntes Tatortprinzip. Ausnahme: Sie stoßen im sonnigen Süden mit einem anderen deutschen Landsmann zusammen. Dann gilt deutsches Schadenersatzrecht, wenn beide Parteien einen deutschen Wohnsitz und eine deutsche Haftpflichtversicherung haben. Sie können in diesem Fall zurück in der Heimat unproblematisch die gegnerische Versicherung vor Ort in Anspruch nehmen. Die Frage des Verschuldens richtet sich jedoch nach den ausländischen Verkehrsregeln. 

Die Unfallschadenregulierung bei einer ausländischen Versicherung ist oft schon mit erheblichen Sprachschwierigkeiten verbunden, für die Schadensmeldung werden Sie meistens einen Übersetzer brauchen. Da Kenntnisse des ausländischen Schadenersatzrechts erforderlich sind, der wesentliche Unterschied in den Rechtsordnungen liegt darin, dass das deutsche Schadensrecht diverse Einzelpositionen kennt, die im Ausland nicht immer erstattet werden,  sollten Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wenden, der sich auch in das einschlägige ausländische Recht schnell einarbeiten kann. 

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Wo muss ich Klage erheben?

Im Regelfall müssen Sie am Sitz des Beklagten, also am Wohnort des Schädigers Klage erheben. Innerhalb der EU und der Schweiz gelten aber Erleichterungen sowohl bei der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Zunächst müssen die Kfz-Versicherer aller Mitgliedsstaaten in jedem anderen Staat einen Schadenregulierungsbeauftragten einsetzen.

Als Geschädigter können Sie sich an diesen Beauftragten im Ausland wenden, der innerhalb von drei Monaten den Schaden regulieren oder den Ausgleich begründet ablehnen muss. Im gerichtlichen Verfahren haben Sie die Wahl, ob Sie am Wohnsitz des Beklagten oder an Ihrem eigenen Wohnsitz Klage erheben. Klagen Sie hier, entscheidet das deutsche Gericht unter Anwendung des ausländischen Rechts.

In welchen Ländern gilt meine Haftpflicht-Versicherung?

Ihr Versicherungsschutz besteht grundsätzlich in allen Ländern, die das Kennzeichen-Abkommen unterschrieben haben, das sind neben den EU-Mitgliedstaaten auch alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, also zum Beispiel die Schweiz, Serbien, Island und Norwegen. Wenn Sie in diese Staaten aufbrechen, können Sie sich auf Ihren Versicherungsschutz verlassen, der sich anhand Ihres Kfz-Kennzeichens feststellen lässt.

Wozu brauche ich die grüne Versicherungsplakette?

In allen außereuropäischen Ländern sollten Sie die sogenannte grüne Versicherungskarte bei sich führen, die tatsächlich seit dem Sommer 2020 nicht mehr zwingend grün sein muss, sondern auch weiß sein kann. In einigen Staaten innerhalb und außerhalb des europäischen Kontinents ist die grüne Karte für Autofahrer sogar verpflichtend, wer keine dabei hat, muss mit einem Bußgeld rechnen.

In folgenden Ländern besteht beispielsweise die Pflicht zum Mitführen der grünen Karte:

  • Russland,
  • Weißrussland,
  • Ukraine,
  • Albanien,
  • Aserbaidschan,
  • Bosnien-Herzegowina,
  • Mazedonien,
  • Montenegro,
  • Moldawien,
  • Türkei,
  • Iran,
  • Israel,
  • Tunesien und
  • Marokko.
 

Ob tatsächlich alle in der Karte aufgelisteten Länder vom Versicherungsschutz umfasst sind, richtet sich nach Ihrem Versicherungsvertrag. Wenn einzelne Staaten ausgenommen sind, erkennen Sie dies an einem durchgestrichenen Länderkürzel auf der Karte. Möchten Sie in ein Land reisen, das nicht auf der Karte vermerkt ist, müssen Sie Ihre Versicherung kontaktieren und den Schutz für die Dauer Ihrer Reise auf das betreffende Land erweitern lassen.

Die grüne Karte erhalten Sie kostenlos bei Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Ihre Gültigkeit beträgt im Regelfall drei Jahre, manche Versicherer stellen sie für fünf Jahre aus.

Brauche ich einen zusätzlichen Auslandsschadenschutz?

Wenn Sie im Ausland unverschuldet in einen Unfall geraten, werden Sie im Ergebnis zwar Ihre Entschädigungsansprüche von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet bekommen. Aber die Deckungssummen ausländischer Versicherer liegen zum Teil erheblich unter denen der deutschen Versicherungsunternehmen. Hierzulande müssen die Haftpflichtversicherer bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen Euro und bei Sachschäden bis zu 1,22 Millionen Euro abdecken. Zum Vergleich sind es in Malta beispielsweise nur 2,5 Millionen (Personenschäden) und 500.000 Euro (Sachschäden).

Um das Risiko auszuschließen, dass Sie auf dem Rest Ihres Schadens sitzen bleiben, bieten viele Versicherer einen zusätzlichen Baustein Auslandsschadenschutz an, der Sie im Ernstfall bis zur Höhe der deutschen Deckungssumme entschädigt. Dieser Schutz greift auch ein, wenn Sie in Deutschland von einem Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, der keinen inländischen Haftpflichtversicherungsschutz hat.

Was ist die Mallorca-Police?

Sind Sie nicht mit dem eigenen Fahrzeug, sondern mit einem Mietwagen unterwegs und verursachen Sie einen Schaden, kann es passieren, dass die Deckung der für den Mietwagen bestehenden Haftpflichtversicherung nicht ausreicht. Für diesen Fall können sie eine sogenannte Mallorca-Police abschließen, die natürlich nicht nur auf Mallorca, sondern im gesamten europäischen Raum Gültigkeit hat. Bei einigen Haftpflichtversicherungen ist die Mallorca-Police im Standardvertrag enthalten, bei anderen können Sie sie als zusätzlichen Baustein gegen Aufpreis wählen.

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