Entschädigung bei Nutzungsausfall

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Entschädigung für einen Nutzungsausfall erhält man dann, wenn man unverschuldet bzw. teilweise unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, und das eigene Fahrzeug zeitweise (während der Reparatur oder gänzlich (Totalschaden) nicht mehr zur Verfügung steht. Die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall, richtet sich grundsätzlich nach der Dauer  der Reparatur bzw. der Dauer die notwendig ist, ein vergleichbares anderes Fahrzeug zu beschaffen.

Voraussetzung einer Entschädigung für Nutzungsausfall

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass der Berechtigte einen Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit hat. Liegt der Geschädigte zum Beispiel schwer verletzt im Krankenhaus, hätte er das Fahrzeug während der Reparatur ohnehin nicht fahren können, sodass keine Nutzungsmöglichkeit bestand. Fliegt er für drei Wochen in den Urlaub, hat er in dieser Zeit wahrscheinlich keinen Nutzungswillen.

Am Nutzungswillen kann es auch fehlen, wenn der Berechtigte nach dem Unfall längere Zeit darauf verzichtet, sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Die Rechtsprechung entscheidet diesbezüglich uneinheitlich, teilweise wird schon bei fünfmonatigem Warten ein Wegfall des Nutzungswillens angenommen, andere Gerichte vermuten auch dann noch einen Nutzungswillen, wenn der Betroffene sich mehr als acht Monate Zeit lässt.

Die Beweislast für den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit trägt der Anspruchssteller. Wer die Entschädigung bekommen möchte, muss daher gegebenenfalls nachweisen können, dass er das Fahrzeug tatsächlich braucht, etwa um zur Arbeit zu fahren, die Kinder zur Schule zu bringen oder eine Urlaubsreise mit dem Auto anzutreten.

Kann man Nutzungsausfall auch für Motorräder, Wohnmobile oder Zweitwagen geltend machen?

Im Regelfall kann eine Entschädigung nur für das Fahrzeug verlangt werden, das tatsächlich für nachvollziehbare Zwecke genutzt wird. Für reine Spaßfahrzeuge wie einen Motorroller, der nur während der Sommersaison neben dem Auto gefahren wird, gibt es keinen Nutzungsausfall. Falls ein Motorradfahrer aber kein Auto besitzt und sein Motorrad zu allen privaten oder beruflichen Fahrten nutzt, kann er dafür Nutzungsentschädigung verlangen. Entsprechend kann ein Entschädigungsanspruch für ein reparaturbedürftiges Wohnmobil ausnahmsweise dann bestehen, wenn eine konkrete Reise damit geplant war.

Besitzt der Geschädigte einen Zweitwagen oder ist der Zweitwagen beschädigt worden, steht ihm grundsätzlich kein Nutzungsausfall zu, es sei denn, dass er das eine der beiden Fahrzeuge tatsächlich nicht nutzen kann, weil es von seinen Angehörigen gefahren wird. Umgekehrt reicht auch der Nutzungswille eines Angehörigen aus, um den Anspruch zu begründen: Fährt die Ehefrau mit dem beschädigten Zweitwagen regelmäßig die pflegebedürftige Mutter zu Arztterminen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Entschädigung für Nutzungsausfall bei Totalschaden

Wenn nach einem Totalschaden keine Reparatur mehr infrage kommt, kann die Entschädigung für Nutzungsausfall dennoch für den Zeitraum verlangt werden, der für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigt wird. Allerdings ist nach der Rechtsprechung nur die Dauer zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug beschaffen könnte. Wählt er ein Fahrzeug mit längerer Wartezeit aus, wird er nicht für die gesamte Zeitspanne entschädigt. 

Für welchen Zeitraum wird eine Entschädigung für maximal Nutzungsausfall

Der Zeitraum richtet sich im Regelfall nach der tatsächlichen Dauer der Reparatur, sofern der Berechtigte seiner Schadensminderungspflicht nachkommt und die Reparatur nicht unnötig verzögert. Als Anhaltspunkt nehmen die Gerichte die Prognose, die der Sachverständige in seinem Gutachten gestellt hat. Diese bezieht sich auf die Reparatur in einer Vertragswerkstatt.

Verlängert sich die Reparaturzeit dadurch, dass der Geschädigte selbst repariert oder eine freie Werkstatt beauftragt, geht die Verzögerung zu seinen Lasten. Auch wenn der Berechtigte sich zu viel Zeit zum Nachdenken nimmt, kann sein Anspruch dadurch begrenzt werden. Die Rechtsprechung hält eine Bedenkzeit von drei bis zehn Tagen für ausreichend. Dann muss die Reparatur unverzüglich in Auftrag gegeben werden.

Entschädigung auch bei fiktiver Abrechnung?

Die Frage, ob auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten Entschädigung für Nutzungsausfall zu zahlen ist, hat die Gerichte schon häufig und mit unterschiedlichen Ergebnissen beschäftigt. Die Rechtsprechung nimmt mehrheitlich an, dass die Entschädigung auch bei der fiktiven Abrechnung zu zahlen ist, und zwar für den Zeitraum, den der Gutachter als Reparaturdauer geschätzt hat. Selbst wenn keine Reparatur durchgeführt wird, erkennen manche Gerichte den Anspruch an. Auch wer seinen Wagen selbst repariert, kann in Einzelfällen Nutzungsentschädigung verlangen, aber nur für die Dauer, die für die Reparatur in der Fachwerkstatt nötig gewesen wäre.

Totalschaden - wer zahlt Abschleppen, Verschrotten und Abmeldung

Abschleppkosten sind ebenfalls vom Schädiger zu tragen, allerdings muss der Geschädigte nach Möglichkeit die nächstgelegene Werkstatt wählen. Zumindest hat er wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn diese erheblich günstiger arbeitet. Auch das Standgeld für die Unterbringung auf dem Werkstattgelände oder beim Abschleppservice gehört für einige Tage zum erstattungsfähigen Schaden, denn Sie dürfen eine gewisse Zeit über Art und Umfang der anstehenden Reparatur nachdenken.

Ist das Fahrzeug nicht mehr reparabel, muss es ordnungsgemäß entsorgt werden, wofür Kosten von etwa 100 bis 400 Euro anfallen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss auch diese Kosten erstatten, allerdings nur gegen Nachweis.

Wer zahlt die Ummeldekosten für ein neues Fahrzeug?

Wenn wegen eines Totalschadens ein Fahrzeugwechsel erforderlich wird, kann der Betroffene die Kosten der Ummeldung geltend machen, sofern diese tatsächlich angefallen sind. Die Gerichte verlangen teilweise eine konkrete Abrechnung, teilweise billigen sie dem Geschädigten eine Pauschale zu, deren Höhe sich über die Jahre fortentwickelt und die regional unterschiedlich ausfallen kann.

Beispiele:
OLG Köln im Jahr 1991: 40 Euro
OLG Hamm im Jahr 1999: 60 Euro
LG Magdeburg im Jahr 2010: 75 Euro
AG Ravensburg im Jahr 2020: 75 Euro

Die An- und Abmeldekosten sind jedoch nur dann ersatzfähig, wenn ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorlag. Entschließt sich der Geschädigte, sein Fahrzeug, das er noch mit verhältnismäßigem Aufwand reparieren lassen könnte, abzumelden und sich ein neues anzuschaffen, sind die Kosten nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und demnach nicht erstattungsfähig (so entschieden vom LG Koblenz, Urteil vom 02.02.2010 zu Az.:6 S 236/09).

Bei Verletzung Schmerzensgeld

Wenn ein Mensch verletzt wurde, kommt gemäß § 253 II BGB außerdem ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher in Betracht. Voraussetzung ist eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, die über eine gewisse Bagatellgrenze hinausgeht.  Eine kleine Schramme, die ohne Narbenbildung von selbst abheilt, berechtigt noch nicht zum Schmerzensgeld. Weiterhin muss die Verletzung kausal auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sein, der schuldhaft, also mindestens fahrlässig gehandelt hat. Schließlich darf der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt sein. Mehr zum Thema Schmerzensgeld lesen Sie hier.

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