Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen vielfach besonderen rechtlichen Schutz. Neben dem üblichen Jahresurlaub, der ihnen wie allen Arbeitnehmern zusteht, haben sie einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub, wenn ihre körperliche, geistige oder seelische Behinderung den Grad von mindestens 50 beträgt. Liegt der Grad der Behinderung darunter, hat er keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, selbst wenn eine Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegt.
Gewährung, Dauer und Voraussetzung
Der Urlaubsanspruch bei Schwerbehinderung gemäß § 125 SGB IX entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versorgungsamt die Schwerbehinderung feststellt. Dies ist grundsätzlich rückwirkend der Zeitpunkt der Antragstellung. Der Urlaubsanspruch beträgt in der Regel fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vorsehen. Bei der 6-Tage-Woche erhöht sich der Zusatzurlaub auf sechs Arbeitstage, bei der 4-Tage-Woche verringert er sich auf vier Arbeitstage (§ 125 SGB IX).
Besonderheiten bei der Berechnung
Der Urlaub bei Schwerbehinderung berechnet sich wie folgt, wenn die Schwerbehinderung nicht während des gesamten Kalenderjahrs besteht: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat zeitanteilig für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderung einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 125 Abs. 2 SGB IX). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung
Wenn die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderung besteht, einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs (§ 125 Abs. 2 SGB IX). Der Zusatzurlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr kann jedoch nicht beansprucht werden.
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer den Anspruch bereits im vorangegangenen Jahr, also während des Feststellungsverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht hat.
Urlaubsübertragung und Verfall
Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr sowie für den Urlaubsverfall gelten die üblichen urlaubsrechtlichen Regelungen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss demnach vom Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Zweckmäßig ist es, ihn schriftlich und unter Vorlage des Behindertenausweises zu beantragen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder aber bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen hat.
Wichtig: Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich für die Dauer des Zusatzurlaubs.
Quelle: Zusatzurlaub: Schwerbehinderung von Arbeitnehmern | Personal | Haufe
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