Lockdown: Einschränkung der Bewegungsfreiheit jetzt kommt die 15-Kilometer-Regel

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Corona-Lockdown: Jetzt kommt die 15-Kilometer-Regel

Die Bundesregierung und die Länder haben sich auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verständigt. Die Regierung schränkt nun ein weiteres Grundrecht im Grundgesetz ein – die Bewegungsfreiheit. Aufgrund der Infektionslage sollen sich künftig in Corona-Hotspots die Menschen nicht mehr als 15 Kilometer von ihrer Wohnung entfernen.

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Wann ist man von der 15-Kilometer-Regel betroffen?

Liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert einer Region bei 200 oder höher kann künftig eine Einschränkung des Bewegungsradius angeordnet werden. Das bedeutet innerhalb einer Woche müssen sich mehr als 200 Menschen pro 100.000 Einwohner mit Covid-19 infiziert haben. Liegt der Sieben-Tage-Inzidenzwert einer Region bei 200 oder höher kann künftig eine Einschränkung des Bewegungsradius angeordnet werden. Das bedeutet innerhalb einer Woche müssen sich mehr als 200 Menschen pro 100.000 Einwohner mit Covid-19 infiziert haben. 

Wann trifft diese neue Regelung in Kraft?

Grundsätzlich gelten diese neuen Regeln erst dann, wenn von den einzelnen Bundesländern eine entsprechende Verordnung erlassen wird. Dort wird dann auch der genaue Zeitraum für die Dauer der Einschränkungen nachzulesen sein. Im Moment kann man da nur abwarten. Wir raten deshalb, sich regelmäßig auf den Seiten der Bundesländer zu informieren. Zu rechnen ist jedoch mit einer Geltung ab dem 10.01.2021.

Gilt der 15-Kilometer-Bewegungsradius in allen Bundesländern?

Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass es durchaus zu Unterschieden in den Bundesländern kommen kann. Niedersachsen prüft beispielsweise noch, wie die Verhältnismäßigkeit der Regeln rechtssicher zu begründen sind. Währenddessen ist beispielsweise eine 15-Kilometer-Regel zum Einkaufen vom Wohnort beziehungsweise vom Arbeitsort in Sachsen schon seit Dezember in Kraft. 

Muss man sich selbst informieren, ob man von der Regel betroffen ist?

Grundsätzlich schützt Unwissenheit nicht vor der Strafe. Im Zweifelsfall raten wir, sich bei den zuständigen Behörden vor Ort zu informieren. Insbesondere deshalb, weil die Inzidenzwerte von kreisfreien Städten oder Landkreisen oft von den Werten des RKI abweichen können. 

Wie wird der 15-Kilometer-Radius definiert?

Wie der 15-Kilometer-Radius ausgelegt wird, ist in der Tat noch unklar. Bundeskanzlerin Frau Merkel hat in der Pressekonferenz vom Wohnort gesprochen und nicht von der genauen Wohnadresse. Demzufolge würde es für Personen, die in Berlin leben, praktisch kaum Einschränkungen geben. Auf dem Land könnte aber womöglich ein Supermarkt nicht mehr erreichbar sein. 

Wann darf man den 15-Kilometer-Radius verlassen?

Ziel der ganzen Maßnahmen ist, unnötige Kontakte zu vermeiden. Ausnahmen gelten nur für triftige Gründe. Dazu könnten zählen: der Weg zur Arbeit, der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, das Sorge- und Umgangsrecht von Kindern oder Familienangehörigen oder Arztbesuche. Nicht erlaubt werden vermutlich beispielweise Tagesausflüge zu Wintersportgebieten sein, die außerhalb des 15-Kilometer-Radius liegen. Außerdem sollte man beachten, dass es neben dem Radius auch Ausgangssperren für Tages- und Nachtzeiten geben kann. Die genaue Regelung obliegt allerdings den Ländern und wird vermutlich von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. 

Wer darf die Regeln kontrollieren?

Für den Vollzug und damit die Kontrolle sind die örtlichen Verwaltungsbehörden zuständig. Also das zuständige Ordnungsamt in Zusammenarbeit mit Landes- und Bundespolizei.  

Was droht im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen?

Rechtsgrundlage für Bußgelder und Strafen ist das Infektionsschutzgesetz. Deren Höhe ist allerdings nicht bundeseinheitlich geregelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann aber bis zu 2500 Euro kosten. In besonderen Fällen aber noch viel mehr. 

Ist eine Einschränkung des Corona-Bewegungsradius rechtlich erlaubt?

Grundsätzlich handelt es sich bei der sogenannten Corona-Leine um einen Eingriff in die Grundrechte, der nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Ein solcher Grundrechtseingriff muss immer geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, dabei das mildeste mögliche Mittel sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Ziel stehen. Hierbei ist immer wieder gerichtsseitig insbesondere die Begründung des Verordnungsgebers entscheidend. Wir werden daher sehen, wie die zuständigen Verwaltungsgerichte dieses sehen werden. Wir rechnen jedoch aufgrund der Grenze von 200 Infektionen nicht damit, dass die Gerichte großflächig eine solche Regelung aufheben werden.

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