Fahren ohne Führerschein

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Führerschein und Fahrerlaubnis werden oft als Synonyme verwendet, aber es gibt einen entscheidenden Unterschied: Der Führerschein ist das Dokument, mit dem Sie Ihre bestandene Fahrprüfung belegen können. Die Fahrerlaubnis berechtigt Sie zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Wenn Sie fahren ohne Führerschein, weil Sie Ihre Brieftasche zu Hause vergessen haben, begehen Sie nur eine Ordnungswidrigkeit, die zumeist mit zehn Euro Bußgeld geahndet wird. 

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Tatbestand und Konsequenzen

Fahren Sie dagegen Auto, ohne jemals die Fahrprüfung abgelegt zu haben, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Dieses Delikt wird nach § 21 StVG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Beim ersten Mal müssen Sie im Regelfall nur mit einer Geldstrafe von einigen Tagessätzen rechnen, deren Höhe von Ihrem Einkommen abhängt.

Erst bei Wiederholungstaten kommt eine Freiheitsstrafe als letzte Konsequenz infrage. Da es sich um einen A-Verstoß handelt, fallen drei Punkte in Flensburg an. Außerdem kann nach § 69 a StGB eine Sperre verhängt werden. Auch die fahrlässige Begehung dieses Delikts ist strafbar, Verkehrsteilnehmer müssen sich also selbst informieren, welche Fahrzeuge sie mit welcher Erlaubnis bewegen dürfen.

Der Tatbestand greift auch, wenn Sie zwar eine Fahrerlaubnis hatten, diese aber eingezogen worden ist. Ebenso verstößt das Fahren trotz eines Fahrverbots gegen § 21 StVG, und in diesem Fall sind auch Fahrten mit anderen Kraftfahrzeugen, wie Moped oder Mofa, verboten. Meistens wird dann jedoch eine fahrlässige Begehung angenommen, für die 21 II StVG ein geringeres Strafmaß vorsieht, nämlich maximal eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auch Fahrzeughalter machen sich strafbar, wenn sie zulassen, dass andere Personen ohne die nötige Fahrerlaubnis ihr Fahrzeug führen.

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Versicherungsrechtliche Folgen

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis einen Unfall verursacht, kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners ausgleicht. Wegen der begangenen Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung jedoch Regressansprüche gegen den Fahrer geltend machen.

Eine Kaskoversicherung muss in diesen Fällen gar nicht eintreten, sodass der Fahrer auf dem eigenen Schaden sitzen bleibt. Und auch derjenige, der seinen Wagen an einen Freund ohne Fahrerlaubnis verliehen hat, kann bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz verlieren und muss mit Regressforderungen seiner Versicherung rechnen.

Entzug der Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein umgehen?

Grundsätzlich gilt eine Fahrerlaubnis, die beispielsweise in Luxemburg ausgestellt wurde, dank der Harmonisierung in der gesamten EU und damit auch in Deutschland. Wer mit dem EU-Führerschein allerdings eine Sperre in Deutschland umgehen möchte, muss damit rechnen, für das Fahren ohne Führerschein belangt zu werden.

Das hat das Verwaltungsgericht in Trier so entscheiden (AZ: Az. 1 L 31/21.TR). Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Wegen Trunkenheit am Steuer wurde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen. Weil er trotzdem mit dem Auto unterwegs war, wurde er erneut verurteilt. Der Grund: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Außerdem wurde der Führerscheinbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Um das Verbot zu umgehen, machte der Autofahrer einen Führerschein im EU-Ausland und nahm damit wieder am Straßenverkehr in Deutschland teil.

Das ist nicht erlaubt, so urteilte das Gericht. Die Sperrfrist für eine Fahrerlaubnis in Deutschland gilt nämlich unabhängig davon, in welchem EU-Staat der Führerschein erteilt wurde. Außerdem ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, in so einem Fall einen Sperrvermerk auf dem Führerschein aus dem EU-Ausland anzubringen.

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